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2. für Pferde, welche nach dem Einrücken der Besitzer in die Regimentskommandeurstellung
beschafft find, mit dem Zeitpunkt der Beschaffung.
Hierbei gilt als Voraussetzung, daß die Pferde gesund und als Reitpferd brauchbar sind, sowie
den entsprechenden Werth haben.
Wenn der roßärztliche Befund den Werth des Pferdes niedriger beziffert, kann eintretenden
Falls eine Entschädigung nur nach diesem niedrigeren Werthe abzüglich des seit 1. April 1898
empfangenen Pferdegeldes bemessen werden.
Seite 24. Die Ausführungsbestimmungen erhalten folgenden Zusatz:
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen in Folge Ausdehnung der Pferdegeldberechtigung
auf die Regimentskommandeurstellen u. s. w. am 1. April 1898.
Zu §§. 8 und 16.
1. Für die Pferde, welche unter den zeitigen Besitzern bereits in einer pferdegeldberechtigten etats.
mäßigen Rationsstelle gestanden haben, gelten die s. Jt. bei Einstellung der Pferde aufgenommenen
Nationale. Sollten in einzelnen Fällen die Nationale nicht mehr vorhanden sein, so find alsbald
neue Nationale aufzustellen; soweit die Akten, Kassenbücher u. s. w. hierfür Unterlagen nicht ent-
halten, haben die Besitzer der Pferde eine, die erforderlichen Angaben enthaltende Bescheinigung
abzugeben. 4
Die Pferde sind sogleich durch einen Roßarzt oder beamteten Thierarzt erneut daraufhin
untersuchen zu lassen, ob sie noch gesund und als Reitpferd brauchbar find, sowie den entsprechenden
Werth (vergl. Ziffer e des §. 16) haben; eine Bescheinigung hierüber ist den Nationalen beizufügen.
Die Kosten der Untersuchung fallen dem Eigenthümer zur Last.
2. Für die übrigen Pferde sind unverzüglich Nationale aufzustellen, wie bei einer Neueinstellung;
bezüglich der Angabe der Anschaffungskosten ist nach Ausführungsbestimmung 2 (Seite 22) zu
verfahren.
Die Besitzer haben in den hiernach auszustellenden Bescheinigungen auch anzugeben, wann
sie die ferde beschafft haben.
In Spalte Bemerkungen der Nationale für diese Pferde ist der Betrag einzutragen, der
sich ergiebt aus den Anschaffungskosten in Grenzen von 1 500 4+ nach Abzug derjenigen Summe,
welche für die am 1. April 1898 von dem Turnus der Pferde (Ziffer e des F. 16) verstrichenen
Monate an Pferdegeld zu zahlen gewesen wäre, wenn die Pferde sich in einer pferdegeldberechtigten
Stelle befunden hätten.
Die Bescheinigung des Roßarztes (Spalte 9 der Anlage 1) hat sich darüber auszusprechen,
ob der Werth der Dferde z. Jt. diesem Betrag entspricht.
Deckblätter werden ausgegeben.
No. 268/4. 98. A. 3. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 26. April 1898.
Nr. 113.
Einkommensverbesserung für Beamte.
Das Besoldungsdienstalter derjenigen vor dem 1. April 1897 beförderten oder versetzten Beamten ist neu zu
regeln, welche nach den neuen Gehaltssätzen
a) am I. April 1897 in der früheren Stellung ein höheres Einkommen gehabt hätten, als ihnen zu
diesem Zeitpunkt in der neuen Stellung zustand, oder
b) am I1. April 1897 zwar nicht ein geringeres Einkommen als in der früheren Stelle zu beziehen
hatten, wohl aber in der letzteren bei dem nächsten Aufrücken nach diesem Zeitpunkt früher eine
höhere Gehaltsstufe erreicht haben würden, als dies in der jetzigen Stellung nach den allgemeinen
Grundsätzen der Fall ist.