Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 5. 45 
§ 5. 
(1.) Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der 
Staats-Gewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungs- 
Urkundet festgesetzten Bestimmungen aus.2 
(2.) Seine Person ist heilig und unverletzlich." 
1. Außer der Verfassungsurkunde und den auf verfassungs- 
mäßigem Wege zustande gekommenen Landesgesetzen kommen hier 
auch die Reichsverfassung, welche insbesondere im Art 76 Abfs 2 für 
Fälle von Verfassungsstreitigkeiten in den Bundesstaaten subsidiäre 
Bestimmungen trifft, vgl hierüber von Seydel, Kommentar, 
S 407 ff, und die mit Preußen am 25. November 1870 abgeschlossene 
Militärkonvention (Gu VBl 1870 S 738) in Betracht. Durch das 
Verhältnis Badens zum Deutschen Reich ist die Souveränität 
des Großherzogtums und seines Fürsten beschränkt, val. hierüber 
Wielandt, Staatsrecht, S 46 ff. 
2. Das Großherzogtum ist hiernach eine konstitutionelle Mo- 
narchie. 
3. In staatsrechtlicher und strafrechtlicher Beziehung unverant- 
wortlich — vgl Bem 1 zu § 67 8 Verf — und eines besonderen 
Schutzes durch die Strafgesetze genießend (RSteB §## 80—86, 94 
bis 101) untersteht der Großherzog — ebenso wie die Mitglieder der 
Großherzoglichen Familie — in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit 
dritten Personen den allgemeinen Vorschriften, da Art 1 des Gesetzes 
vom 15. Februar 1851 (RegBl S 137) den befreiten Ge- 
richtsstand der Mitglieder der Großherzoglichen Familie nur mit Aus- 
nahme ihrer bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit dritten Personen 
aufrecht erhält. Landesgesetzliche Vorschriften über diesen befreiten 
Gerichtsstand — die das Gesetz vom 15. Februar 1851 voraussetzt 
— bestehen zurzeit nicht, sie könnten aber nach § 5 des REinf G 
z GVG, § 5 des REinG z Z3#PO und § 4 des REinfG z StpO 
jederzeit geschaffen werden. Vol Binding, Bad Verf S 67/68. 
Man wird daher hierwegen auf die Grundsätze des gemeinen deutschen 
Staatsrechts zurückgehen müssen. So nimmt Wielandt, Staats- 
recht, S 42 an, daß in Strafsachen die Mitglieder des Großherzog- 
lichen Hauses sich vor einem besonderen Austrägalgericht zu verant- 
worten haben, vol Pfister, Staatsrecht I. S 111 ff. Die frei- 
willige Gerichtsbarkeit bezüglich der Mitglieder des Großherzoglichen 
Hauses ist durch die zufolge § 189 des RGes ü d frw Gbk vom 
18. Mai 1898 (Röhl S 771) in Verbindung mit Art 57 des 
EinfG z BGB aufrechterhaltene LhV vom 13. August 1823 (Reg Bl
	        
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