Verfassung. § 5. 45
§ 5.
(1.) Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der
Staats-Gewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungs-
Urkundet festgesetzten Bestimmungen aus.2
(2.) Seine Person ist heilig und unverletzlich."
1. Außer der Verfassungsurkunde und den auf verfassungs-
mäßigem Wege zustande gekommenen Landesgesetzen kommen hier
auch die Reichsverfassung, welche insbesondere im Art 76 Abfs 2 für
Fälle von Verfassungsstreitigkeiten in den Bundesstaaten subsidiäre
Bestimmungen trifft, vgl hierüber von Seydel, Kommentar,
S 407 ff, und die mit Preußen am 25. November 1870 abgeschlossene
Militärkonvention (Gu VBl 1870 S 738) in Betracht. Durch das
Verhältnis Badens zum Deutschen Reich ist die Souveränität
des Großherzogtums und seines Fürsten beschränkt, val. hierüber
Wielandt, Staatsrecht, S 46 ff.
2. Das Großherzogtum ist hiernach eine konstitutionelle Mo-
narchie.
3. In staatsrechtlicher und strafrechtlicher Beziehung unverant-
wortlich — vgl Bem 1 zu § 67 8 Verf — und eines besonderen
Schutzes durch die Strafgesetze genießend (RSteB §## 80—86, 94
bis 101) untersteht der Großherzog — ebenso wie die Mitglieder der
Großherzoglichen Familie — in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit
dritten Personen den allgemeinen Vorschriften, da Art 1 des Gesetzes
vom 15. Februar 1851 (RegBl S 137) den befreiten Ge-
richtsstand der Mitglieder der Großherzoglichen Familie nur mit Aus-
nahme ihrer bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit dritten Personen
aufrecht erhält. Landesgesetzliche Vorschriften über diesen befreiten
Gerichtsstand — die das Gesetz vom 15. Februar 1851 voraussetzt
— bestehen zurzeit nicht, sie könnten aber nach § 5 des REinf G
z GVG, § 5 des REinG z Z3#PO und § 4 des REinfG z StpO
jederzeit geschaffen werden. Vol Binding, Bad Verf S 67/68.
Man wird daher hierwegen auf die Grundsätze des gemeinen deutschen
Staatsrechts zurückgehen müssen. So nimmt Wielandt, Staats-
recht, S 42 an, daß in Strafsachen die Mitglieder des Großherzog-
lichen Hauses sich vor einem besonderen Austrägalgericht zu verant-
worten haben, vol Pfister, Staatsrecht I. S 111 ff. Die frei-
willige Gerichtsbarkeit bezüglich der Mitglieder des Großherzoglichen
Hauses ist durch die zufolge § 189 des RGes ü d frw Gbk vom
18. Mai 1898 (Röhl S 771) in Verbindung mit Art 57 des
EinfG z BGB aufrechterhaltene LhV vom 13. August 1823 (Reg Bl