Full text: Badisches Verfassungsrecht.

46 II. Verfassung. 
Nr XXIV, S 133), die Standesbeurkundung durch die auf Grund 
des § 72 des RGes über die Beurkundung des Personenstands und 
die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Rhl S 23) erlassene 
Lh V vom 27. Juli 1885 (Gu VBl S 291) geregelt. 
4. Auch bezüglich der Regentschaft sind, da der von der Re- 
gierung im Jahr 1862 der ersten Kammer vorgelegte Entwurf eines 
Regentschaftsgesetzes nicht zur Erledigung gelangte (näheres darüber 
sWielandt, Staatsrecht, S 31 Note 3), die Grundsätze des ge- 
meinen deutschen Staatsrechts maßgebend, Schenkel, Staatsrecht, 
§ 8 Sy, val auch Pfister, Staatsrecht I, S 111. „Die entscheiden- 
den Maßregeln in Großherzoglichen Familien-Vormundschaften“ sind 
durch die Beilage lit. F VIfzu dem Organisationsrestript vom 
26. November 1809 (Reg Bl Nr III, S 491) der allgemeinen Mini- 
sterialkonferenz (dem heutigen Staatsministerium) ausdrücklich zu- 
gewiesen. 
Bei der Erkrankung des Großherzogs im Jahr 1881 wurde 
durch eine im G u WVBl veröffentlichte Entschließung des Groß- 
herzogs der Erbgroßherzog mit der Vertretung in den Regierungs- 
geschäften betraut (Gu VBl 1881 S 269, 1882 S 315). 
Während dieser Stellvertretung ergingen aber die Gesetze im Namen 
des Großherzogs und wurden von dem Erbgroßherzog „in Vertretung 
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs“ bestätigt und promul- 
giert, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 31; anders während der 
Regentschaft in den Jahren 1852/56, als nach dem Tode des Groß- 
herzogs Leopold dessen ältester Sohn, Prinz Ludwig, 
durch „schwere Geistes= und Leibeskrankheit“ verhindert war, die auf 
ihn übergegangene Regierung anzutreten und der nächstberechtigte 
Prinz — der jetzige Großherzog — die Regentschaft übernommen hatte, 
Patent vom 24. April 1852 (Reg Bl S 147). Diese Regentschaft, 
während deren der Regent in eigenem Namen handelte, wurde jedoch 
noch vor dem Tod des Großherzogs Ludwig (gestorben 
22. Januar 1858), durch das Patent vom 5. September 1856 
(Reg Bl S 321) beendigt, mit welchem der bisherige Regent die 
Großherzogliche Würde mit allen ihren Rechten und Vorzügen und 
den Titel Großherzog annahm. Zufolge eines weiteren Patents 
vom gleichen Tag (RegBl S 322) trat jedoch an dem Titel des 
Großherzogs Ludwig keine Aenderung ein. 
Eine freiwillige Thronentsagung des Regenten wird ebenfalls 
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen für zulässig zu erachten sein, ebenso 
ein Verzicht auf das Thronfolgerecht; ob letzterer mit rechtlicher Wirk- 
samkeit nur nach dem Anfall ausgesprochen werden kann, wie Wie-
	        
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