Verhältnis
8
755
113
734
735
739
1386
des gemeinschaftlichen Gegenstandes
sowie die Kosten der Erhaltung, der
Verwaltung und einer gemeinschaft-
lichen Benutzung nach dem V. seines
Anteils zu tragen. 741, 755.
Haftung der Teilhaber eines gemein-
schaftlichen Gegenstandes als Gesamt-
schuldner für eine Verbindlichkeit, die
sie in Gemäßheit des § 748 nach dem
V. ihrer Anteile zu erfüllen haben
s. Gemeinschaft — Gemeinschaft.
Geschäftsfähigkeit.
Ermächtigung eines Minderjährigen
durch den g. Vertreter, ein Dienst-
oder Arbeitsv. sowie ein ährliches
V. einzugehen oder aufzuheben sf.
Geschäftsfähigkeit — Geschäfts-
fähigkeit.
Gesellschaft.
Verbleibt nach der Berichtigung der
gemeinschaftlichen Schulden einer
Gesellschaft und der Rückerstattung
der Einlagen ein ÜUberschuß, so ge-
bührt er den Gesellschaftern nach dem
V. ihrer Anteile am Gewinne. 731.
Verpflichtung der Gesellschafter, für
die gemeinschaftlichen Schulden der
Gesellschaft aufzukommen, je nach
dem V., nach welchem sie den Verlust
zu tragen haben s. Gesellschaft —
Gesellschaft.
Reicht der Wert des Gesellschafts-
vermögens zur Deckung der gemein-
schaftlichen Schulden und der Ein-
lagen nicht aus, so hat der Aus-
scheidende den übrigen Gesellschaftern
für den Fehlbetrag nach dem V. seines
Anteils am Verlust aufzukommen.
Güterrecht.
Die Verpflichtung des Mannes, bei
g. Güterrecht die Zinsen der Ver-
bindlichkeiten der Frau zu tragen, tritt
nicht ein, wenn die Verbindlichkeiten
oder die Leistungen im V. der Ehe-
gatten zueinander dem Vorbehaltsgute
der Frau zur Last fallen. 1388, 1529.
194
8
1405
Verhattuis
Dritten gegenüber ist ein Einspruch
und der Widerruf der Einwilligung
des Mannes zum selbständigen Be-
triebe eines Erwerbsgeschäfts durch
die Frau bei g. Güterrecht nur nach
Maßgabe des § 1435 wirksam. 1452,
1525, 1561.
1415—1417 Verbindlichkeiten, die bei g.
1431
1432,
1459
1463,
1465
Güterrecht im V. der Ehegatten zu-
einander, dem Vorbehaltsgut zur Last
oder nicht zur Last fallen s. Güter-
recht — Güterrecht.
s. Gütertrennung — Güterrecht.
1435 Regelung der güterrechtlichen
V. durch Ehevertrag s. Güterrecht
— Güterrecht.
Für Verbindlichkeiten der Frau, die
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haftet
der Mann auch persönlich als Ge-
samtschuldner. Die Haftung erlischt
mit der Beendigung der a. Güter-
gemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten
im V. der Ehegatten zu einander nicht
dem Gesamtgute zur Last fallen.
1464 Verbindlichkeiten, die bei a.
Gütergemeinschaft im V. der Ehegatten
zu einander dem Ehegatten zur Last
fallen, in dessen Person sie entstehen
s. Gdtergemeinschaft — Güterrecht.
Im V. der Ehegatten zu einander
fällt eine Ausstattung, die der Mann
einem gemeinschaftlichen Kinde aus
dem Gesamtgute der a. Gütergemein-
schaft verspricht oder gewährt, dem
Manne insoweit zur Last, als sie das
dem Gesamtgut entsprechende Maß
übersteigt.
Verspricht oder gewährt der Mann
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde
eine Ausstattung aus dem Gesamtgute,
so fällt sie im V. der Ehegatten zu
einander dem Vater oder der Mutter
des Kindes zur Last, der Mutter
jedoch nur insoweit, als sie zustimmt
oder die Ausstattung nicht das dem