Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verhältnis 
8 
755 
113 
734 
735 
739 
1386 
des gemeinschaftlichen Gegenstandes 
sowie die Kosten der Erhaltung, der 
Verwaltung und einer gemeinschaft- 
lichen Benutzung nach dem V. seines 
Anteils zu tragen. 741, 755. 
Haftung der Teilhaber eines gemein- 
schaftlichen Gegenstandes als Gesamt- 
schuldner für eine Verbindlichkeit, die 
sie in Gemäßheit des § 748 nach dem 
V. ihrer Anteile zu erfüllen haben 
s. Gemeinschaft — Gemeinschaft. 
Geschäftsfähigkeit. 
Ermächtigung eines Minderjährigen 
durch den g. Vertreter, ein Dienst- 
oder Arbeitsv. sowie ein ährliches 
V. einzugehen oder aufzuheben sf. 
Geschäftsfähigkeit — Geschäfts- 
fähigkeit. 
Gesellschaft. 
Verbleibt nach der Berichtigung der 
gemeinschaftlichen Schulden einer 
Gesellschaft und der Rückerstattung 
der Einlagen ein ÜUberschuß, so ge- 
bührt er den Gesellschaftern nach dem 
V. ihrer Anteile am Gewinne. 731. 
Verpflichtung der Gesellschafter, für 
die gemeinschaftlichen Schulden der 
Gesellschaft aufzukommen, je nach 
dem V., nach welchem sie den Verlust 
zu tragen haben s. Gesellschaft — 
Gesellschaft. 
Reicht der Wert des Gesellschafts- 
vermögens zur Deckung der gemein- 
schaftlichen Schulden und der Ein- 
lagen nicht aus, so hat der Aus- 
scheidende den übrigen Gesellschaftern 
für den Fehlbetrag nach dem V. seines 
Anteils am Verlust aufzukommen. 
Güterrecht. 
Die Verpflichtung des Mannes, bei 
g. Güterrecht die Zinsen der Ver- 
bindlichkeiten der Frau zu tragen, tritt 
nicht ein, wenn die Verbindlichkeiten 
oder die Leistungen im V. der Ehe- 
gatten zueinander dem Vorbehaltsgute 
der Frau zur Last fallen. 1388, 1529. 
194 
  
8 
1405 
  
Verhattuis 
Dritten gegenüber ist ein Einspruch 
und der Widerruf der Einwilligung 
des Mannes zum selbständigen Be- 
triebe eines Erwerbsgeschäfts durch 
die Frau bei g. Güterrecht nur nach 
Maßgabe des § 1435 wirksam. 1452, 
1525, 1561. 
1415—1417 Verbindlichkeiten, die bei g. 
1431 
1432, 
1459 
1463, 
1465 
Güterrecht im V. der Ehegatten zu- 
einander, dem Vorbehaltsgut zur Last 
oder nicht zur Last fallen s. Güter- 
recht — Güterrecht. 
s. Gütertrennung — Güterrecht. 
1435 Regelung der güterrechtlichen 
V. durch Ehevertrag s. Güterrecht 
— Güterrecht. 
Für Verbindlichkeiten der Frau, die 
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haftet 
der Mann auch persönlich als Ge- 
samtschuldner. Die Haftung erlischt 
mit der Beendigung der a. Güter- 
gemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten 
im V. der Ehegatten zu einander nicht 
dem Gesamtgute zur Last fallen. 
1464 Verbindlichkeiten, die bei a. 
Gütergemeinschaft im V. der Ehegatten 
zu einander dem Ehegatten zur Last 
fallen, in dessen Person sie entstehen 
s. Gdtergemeinschaft — Güterrecht. 
Im V. der Ehegatten zu einander 
fällt eine Ausstattung, die der Mann 
einem gemeinschaftlichen Kinde aus 
dem Gesamtgute der a. Gütergemein- 
schaft verspricht oder gewährt, dem 
Manne insoweit zur Last, als sie das 
dem Gesamtgut entsprechende Maß 
übersteigt. 
Verspricht oder gewährt der Mann 
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde 
eine Ausstattung aus dem Gesamtgute, 
so fällt sie im V. der Ehegatten zu 
einander dem Vater oder der Mutter 
des Kindes zur Last, der Mutter 
jedoch nur insoweit, als sie zustimmt 
oder die Ausstattung nicht das dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.