Verfassung. § 8. 49
entscheidung der letzten Art für das Gericht, welches in der Sache
zu entscheiden hat, verbindlich, während eine Vorentscheidung der
ersten Art weder dem Beamten in seiner weiteren Verteidigung vor
dem Gericht, noch dem Gericht bei seiner rechtlichen Entscheidung der
Sache im Wege steht, Art 9 und 11 des Ges vom 24. Februar 1880,
den Verwaltungsgerichtshof und das verwaltungsgerichtliche Ver-
fahren betr (Gu VBl S 29). Hinsichtlich der zivilrechtlichen
Verantwortlichkeit der Beamten ist ferner in Art 5 des Bad AusfG
z BGB vom 17. Juni 1899 (Gu Vl S 229) bestimmt, daß,
wenn ein Beamter des Staats in Ausübung der ihm an-
vertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Beteiligten
gegenüber die im BE# bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des
Beamten den Staat trifft, dessen Verfolgung — abgesehen von Amts-
handlungen der Beamten der streitigen oder freiwilligen Gerichts-
barkeit — im Fall des Verlangens des dem Beamten vorgesetzten
Ministeriums an die oben erwähnte Vorentscheidung des Verwaltungs-
gerichtshofs gebunden ist; näheres hierüber bei Dorner, Ausf#
S 51/73.
§ 8.
Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen
Lasten bei. Alle Befreiungen von direkten oder indirekten
Abgaben bleiben aufgehoben.
1. Hierunter sind die Befreiungen einzelner Personen oder
Stände gemeint, denn keine Steuergesetzgebung kann die Befreiung
minimaler Steuerkräfte von den öffentlichen Lasten in gewissen Fällen
unterlassen, von Jagemann in Großh Baden S 564.
2. Vgl § 23 des Edikts vom 23. April 1818, betr die Rechts-
verhältnisse der vormaligen Reichsstände und Reichsangehörigen
(RegBl Nr IX, S 45), § 31 des Erläuterungsedikts vom 16. April
1819 (Beilage zu RegBl Nr XIV), § 19 der Deklaration bezüglich
des ehemals reichsunmittelbaren Reichsadels vom 22. April 1824
(Reg Bl Nr XI, S 71), § 13 der Deklaration bezüglich des vor-
mals landsässigen Adels vom 22. April 1824 (RegBl Nr XI,
S 77) uff.
+ 9.
(1.) Alle Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben
zu allen Civil= und Militärstellen und Kirchenämtern ihrer Kon-
fession gleiche Ansprüche.“
(2.) Alle Ausländer, welchen Wir ein Staats-Amt kon-
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 4