Full text: Badisches Verfassungsrecht.

50 II. Verfassung. 
ferieren, erhalten durch diese Verleihung unmittelbar das 
Indigenat.“ 
Gesetz vom 17. Februar 1840, Art 1. 
1. Die frühere Fassung des Abs 1: „Alle Staatsbürger von 
den drei christlichen Konfessionen haben zu allen Zivil= und Militär- 
stellen und Kirchenämtern gleiche Ansprüche“", wurde durch Art 1 
des Ges betr die Aufhebung der Beschränkung staatsbürgerlicher 
Rechte aus Rücksichten der Konfession vom 17. Februar 1849 (Reg Bl 
l75) abgeändert. Damit gleichzeitig wurde auch durch Aufhebung 
der Ziff 1 des § 37 das Erfordernis der Angehörigkeit zu einer 
der drei christlichen Konfessionen für die Wahl zum Abgeordneten der 
zweiten Kammer beseitigt. Dadurch hörte der badische Staat auf, 
ein grundgesetzlich christlicher zu sein, und das Prinzip der vollen 
Freiheit wurde ausdrücklich auch für das religiöse Bekenntnis an- 
erkannt, allerdings nur hinsichtlich der staatsbürgerlichen Rechte, nicht 
auch der gemeindebürgerlichen. In dieser Beziehung brachte erst das 
Ges vom 4. Oktober 1862 (RegBl S 450) die Gleichstellung 
der Israeliten. Durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 (Bundes- 
Ges Bl S 292), das alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit 
des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürger- 
lichen und staatsbürgerlichen Rechte aufhebt und die Befähigung zur 
Teilnahme an der Gemeinde= und Landesvertretung sowie zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntnis unabhängig 
erklärt, ist die Gleichstellung der Konfessionen in bürgerlicher und 
staatsbürgerlicher Beziehung nunmehr reichsgesetzlich gewährleistet. 
2. Abs 2 ist nunmehr ersetzt durch § 9 des RGes über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit 
vom 1. Juni 1870 (Bundes GesBl S 365). 
8 10. 
Unterschied in der Geburt und der Religion begründet mit 
der für die standesherrlichen Familien durch die Bundes-Akte? 
gemachten Ausnahme, keine Ausnahme der Militär-Dienst- 
pflicht.= 
1. Val Art XIV lit c Ziffer 3 der deutschen Bundesakte vom 
8. Juni 1815, abgedruckt bei G. von Meyer, Corpus juris 2c. II, 
S1. 
2. Val jetzt Art 57 der Reichsverfassung und § 1 Abs 1 des 
RGes vom 9. November 1867, betr die Verpflichtung zum Kriegs- 
dienst (Bundes GesBl S 131), wonach von der Wehrpflicht aus- 
genommen sind die Mitglieder regierender Häuser und die Mitglieder
	        
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