60 II. Verfassung.
die Rechtsgültigkeit der bis dahin erlassenen Deklarationen, als nicht
auf verfassungsmäßigem Wege entstanden, bestritten; Verhandlungen
der zweiten Kammer, Landtag 1831, Prot Heft 22, S 426, 4. Beil-
Heft S 102, 7. BeilHeft S 241. Eine Aufhebung der bezüglichen
Deklarationen ist jedoch nicht erfolgt; dieselben wurden aber seither
in verschiedenen Beziehungen durch die Landesgesetzgebung abgeändert.
Ueber die jetzige rechtliche Stellung der Standesherren und der Grund-
herren vgl Wielandt, Staatsr S 16/25, von Jagemann,
Großh Baden S 576; über die ursprüngliche Grundherrlichkeitsver-
fassung sIV. Konstitutions-Edikt vom 22. Juli 1807 (RegBl Nr
XXXI. S 165).
§§ 241 und 25.2
(Aufgehoben durch § 147 Ziff 1 des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888)
1. § 24 lautete: „Die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener sind
in der Art, wie sie das Gesetz vom Heutigen festgestellt hat, durch
die Verfassung garantiert.“
Gemeint war das Edikt vom 30. Januar 1819 über die Rechts-
verhältnisse der Staatsdiener (RegBl Nr IV. S 119), das durch
§ 147 Ziff 3 des Beamtengesetzes ebenfalls aufgehoben wurde.
2. § 25 lautete: „Die Institute der weltlichen und geistlichen
Wittwenkasse und der Brandversicherung sollen in ihrer bisherigen
Verfassung fortbestehen, und unter den Schutz der Verfassung gestellt
sein.“ Das Gesetz vom 28. Juni 1810, die Statuten des Groß-
herzoglich Badischen Zivildiener-Witwenfiskus (RegBl Nr XXX,
S 225) wurde durch § 147 Ziff 2 des Beamtengesetzes aufgehoben.
— Das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 ist nach dem Vorgang der
Beamtengesetze der anderen deutschen Staaten nicht mehr als Ver-
fassungsgesetz (vgl § 64 Verf und Bem 1 dazu), sondern in der
Form eines gewöhnlichen Gesetzes erlassen worden, vgl Reg Begr zum
Beamtengesetz zu § 147 S 109; ebenso steht das Gebäude-
versicherungsgesetz vom 29. März 1852 bzw 3. August 1902 (setzige
Fassung Gu Vl 1902 S 318) jetzt nicht mehr unter dem Schutz
der Verfassung (Amtl Ausg des GeberfGes von 1903 S 20).
III. Stände-Versammlung.
Rechte und Pflichten der Stände-Glieder.
§ 26.
Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt.“
1. Diese Abteilung ist ihrem Wesen nach nur eine geschäftliche;