Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 27. 61 
trotz derselben bilden nur beide Kammern zusammen die Landstände 
und — mit der einen Ausnahme des § 61 Abs 4 Verf, wo im 
Weg der Durchzählung auch gegen den Willen der Mehrheit der 
ersten Kammer ein gültiger Beschluß der Stände zustandekommen 
kann, vgl Bem 8 zu § 61 — erfordert ein gültiger Beschluß der 
Stände übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern, vgl Wie- 
landt, Staatsrecht, S 50. 
§ 27. 
Die erste Kammer besteht: 
1. aus den Prinzen: des Großherzoglichen Hauses, 
2. aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien, 
3. aus dem katholischen Landesbischof"s und dem Prälaten 
der evangelischen Landeskirche,“ 
4. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels, 
. aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen, 
6. aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organi- 
sierten Berufskörperschaften gewählt werden, und zwar 
drei von den Handelskammern, zwei von der Landwirt- 
schaftskammer und einer von den Handwerks- 
kammern. 
7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung 
unterstehenden Städte,10 aus einem Bürgermeister einer 
sonstigen Stadt mit mehr als 3.000 Einwohnern und 
aus einem Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Ober- 
bürgermeister und der Bürgermeister werden von den 
Mitgliedern der Stadträte und der Gemeinderäte, das 
Mitglied des Kreisausschusses von sämtlichen Mitgliedern 
der Kreisausschüsse des Landes gewählt,1 
8. aus den vom Großherzog ernannten Mitgliedern." 
Gesetz vom 24. August 1004, Art 1. 
1. Deren sind es zurzeit drei: Erbgroßherzog Fried- 
rich, Prinz Maximilian und Prinz Karl. 
2. Standesherrliche Familien sind die Familien der mediati- 
sierten, vor 1806 mit Sitz und Stimme in Kreis= und Reichstagen 
ausgerüsteten Territorialherren; für die Mitgliedschaft in der ersten 
Kammer kommen, wie sich aus § 28 Abs 1 Satz 2 Verf ergibt, nur 
OV
	        
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