Verfassung. § 27. 61
trotz derselben bilden nur beide Kammern zusammen die Landstände
und — mit der einen Ausnahme des § 61 Abs 4 Verf, wo im
Weg der Durchzählung auch gegen den Willen der Mehrheit der
ersten Kammer ein gültiger Beschluß der Stände zustandekommen
kann, vgl Bem 8 zu § 61 — erfordert ein gültiger Beschluß der
Stände übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern, vgl Wie-
landt, Staatsrecht, S 50.
§ 27.
Die erste Kammer besteht:
1. aus den Prinzen: des Großherzoglichen Hauses,
2. aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien,
3. aus dem katholischen Landesbischof"s und dem Prälaten
der evangelischen Landeskirche,“
4. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels,
. aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen,
6. aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organi-
sierten Berufskörperschaften gewählt werden, und zwar
drei von den Handelskammern, zwei von der Landwirt-
schaftskammer und einer von den Handwerks-
kammern.
7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung
unterstehenden Städte,10 aus einem Bürgermeister einer
sonstigen Stadt mit mehr als 3.000 Einwohnern und
aus einem Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Ober-
bürgermeister und der Bürgermeister werden von den
Mitgliedern der Stadträte und der Gemeinderäte, das
Mitglied des Kreisausschusses von sämtlichen Mitgliedern
der Kreisausschüsse des Landes gewählt,1
8. aus den vom Großherzog ernannten Mitgliedern."
Gesetz vom 24. August 1004, Art 1.
1. Deren sind es zurzeit drei: Erbgroßherzog Fried-
rich, Prinz Maximilian und Prinz Karl.
2. Standesherrliche Familien sind die Familien der mediati-
sierten, vor 1806 mit Sitz und Stimme in Kreis= und Reichstagen
ausgerüsteten Territorialherren; für die Mitgliedschaft in der ersten
Kammer kommen, wie sich aus § 28 Abs 1 Satz 2 Verf ergibt, nur
OV