Verfassung. § 27. 67
liche etwa schon vorher Mitglied des Oberkirchenrats war — was die
evangelische Kirchenverfassung überhaupt nicht ausdrücklich vorschreibt,
aber in § 89 Abs 1 Ziff 1 voraussetzt — und als solcher der Regierung
„genehm“ gewesen sein muß, erfolgt vor der Ernennung zum Prälaten
eine nochmalige Erklärung der Regierung bezüglich dieses neuen kirch-
lichen Amtes, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 3138 Anm 3.
5. Val § 29 Verf und Bemerkungen dazu.
6. Der Technischen Hochschule wurde das nach der ursprünglichen
Fassung nur den Landesuniversitäten zustehende Recht zur Wahl
eines Abgeordneten zur ersten Kammer durch das Ges vom 24. August
1904 eingeräumt, da sie nunmehr nach Organisation und Ausstattung
im wesentlichen den beiden Landesuniversitäten gleichgestellt ist. Bis
dahin war seit Ende der 70er Jahre regelmäßig ein Mitglied des
Professorenkollegiums unter den vom Großberzog ernannten Mit-
gliedern. — Wegen des Verfahrens bei der Wahl der Abgeordneten der
Hochschulen sowie bezüglich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit
val § 32 a Abs 3 Verf und Bem 2 und 6 dazu, §§ 17—20 Landt WG.
7. Die Ziffern 6 und 7 wurden durch das Ges vom 24. August
1904 eingefügt; es sollte dadurch gleichzeitig mit der Verfassungs-
änderung, welche die Mitgliederzahl der zweiten Kammer wesentlich
vermehrt und die Bevölkerung zur unmittelbaren Wahl der Ab-
geordneten beruft, auch die erste Kammer um eine Anzahl von
Mitgliedern verstärkt und auf einen breiteren Boden gestellt werden,
um Gewähr dafür zu geben, daß die im Erwerbsleben gesammelten
Erfahrungen und die Interessen der in den wirtschaftlichen Unter-
nehmungen angelegten Kapitalien hier eine hervorragende Ver-
tretung finden. Bei Einräumung eines Wahlrechts an die wirt-
schaftlichen Berufskörperschaften wurde ein besonderes Gewicht auf
eine ausreichende Vertretung der Großindustrie und des Großhandels
gelegt, nicht bloß im Hinblick auf den Betrag der in diesen Wirt-
schaftszweigen angelegten Steuerkapitalien, deren Höhe sich daraus
ergibt, daß im Jahr 1901 die für die Handelskammern umlage-
pflichtigen Steuerkapitalien sich auf 1 127 661 180 Mark beliefen,
während das gesamte Grund= und Gefällsteuerkapital des Landes
im gleichen Jahr 1 494 094 410 Mark betrug, sondern auch deshalb,
weil wegen allgemeiner und persönlicher Verhältnisse die Zahl der
diesen Berufsständen angehörigen Vertreter in der zweiten Kammer
im Verhältnis zur Bedeutung der Berufsinteressen stets nur eine
kleine sein wird. Obwohl die volkswirtschaftliche Bedeutung von
Land= und Forstwirtschaft derjenigen von Industrie und Handel nicht
nachsteht, so schien doch eine Vertretung durch zwei Mitglieder aus-
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