Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 27. 67 
liche etwa schon vorher Mitglied des Oberkirchenrats war — was die 
evangelische Kirchenverfassung überhaupt nicht ausdrücklich vorschreibt, 
aber in § 89 Abs 1 Ziff 1 voraussetzt — und als solcher der Regierung 
„genehm“ gewesen sein muß, erfolgt vor der Ernennung zum Prälaten 
eine nochmalige Erklärung der Regierung bezüglich dieses neuen kirch- 
lichen Amtes, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 3138 Anm 3. 
5. Val § 29 Verf und Bemerkungen dazu. 
6. Der Technischen Hochschule wurde das nach der ursprünglichen 
Fassung nur den Landesuniversitäten zustehende Recht zur Wahl 
eines Abgeordneten zur ersten Kammer durch das Ges vom 24. August 
1904 eingeräumt, da sie nunmehr nach Organisation und Ausstattung 
im wesentlichen den beiden Landesuniversitäten gleichgestellt ist. Bis 
dahin war seit Ende der 70er Jahre regelmäßig ein Mitglied des 
Professorenkollegiums unter den vom Großberzog ernannten Mit- 
gliedern. — Wegen des Verfahrens bei der Wahl der Abgeordneten der 
Hochschulen sowie bezüglich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit 
val § 32 a Abs 3 Verf und Bem 2 und 6 dazu, §§ 17—20 Landt WG. 
7. Die Ziffern 6 und 7 wurden durch das Ges vom 24. August 
1904 eingefügt; es sollte dadurch gleichzeitig mit der Verfassungs- 
änderung, welche die Mitgliederzahl der zweiten Kammer wesentlich 
vermehrt und die Bevölkerung zur unmittelbaren Wahl der Ab- 
geordneten beruft, auch die erste Kammer um eine Anzahl von 
Mitgliedern verstärkt und auf einen breiteren Boden gestellt werden, 
um Gewähr dafür zu geben, daß die im Erwerbsleben gesammelten 
Erfahrungen und die Interessen der in den wirtschaftlichen Unter- 
nehmungen angelegten Kapitalien hier eine hervorragende Ver- 
tretung finden. Bei Einräumung eines Wahlrechts an die wirt- 
schaftlichen Berufskörperschaften wurde ein besonderes Gewicht auf 
eine ausreichende Vertretung der Großindustrie und des Großhandels 
gelegt, nicht bloß im Hinblick auf den Betrag der in diesen Wirt- 
schaftszweigen angelegten Steuerkapitalien, deren Höhe sich daraus 
ergibt, daß im Jahr 1901 die für die Handelskammern umlage- 
pflichtigen Steuerkapitalien sich auf 1 127 661 180 Mark beliefen, 
während das gesamte Grund= und Gefällsteuerkapital des Landes 
im gleichen Jahr 1 494 094 410 Mark betrug, sondern auch deshalb, 
weil wegen allgemeiner und persönlicher Verhältnisse die Zahl der 
diesen Berufsständen angehörigen Vertreter in der zweiten Kammer 
im Verhältnis zur Bedeutung der Berufsinteressen stets nur eine 
kleine sein wird. Obwohl die volkswirtschaftliche Bedeutung von 
Land= und Forstwirtschaft derjenigen von Industrie und Handel nicht 
nachsteht, so schien doch eine Vertretung durch zwei Mitglieder aus- 
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