Verfassung. § 28. 71
Dauer der Sitzungsperiode einen Agnaten als Stellvertreter
mit der Ausübung der Mitgliedschaft betrauen. Die Bestellung
des Stellvertreters ist dem Präsidenten der ersten Kammer und,
wenn der Landtag nicht versammelt ist, dem Präsidenten des
Staatsministeriums schriftlich anzuzeigen.
Gesetz vom 24. August rocd, Art 1.
1. Die Volljährigkeit des Erbgroßherzogs tritt — entsprechend
dem früheren Recht, vgl Pfister, Staatsrecht I, S 109 — mit
dem vollendeten 18. Lebensjahr ein, die der übrigen Prinzen des
Großherzoglichen Hauses mit dem vollendeten 21. Lebensjahr, arg
Apanagen G § 5, vgol Wielandt, Staatsrecht, S 41, da in § 2
des REesvom 17. Februar 1875, betr das Alter der Großjährig-
keit (Ri#Bl S 71), die hausverfassungsmäßigen oder landesgesetz-
lichen Bestimmungen über den Beginn der Großzjährigkeit der Landes-
herren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien ausdrück-
lich aufrecht erhalten sind. Bezüglich der Standesherren gilt § 1
des erwähnten Reichsgesetzes, die Großjährigkeit beginnt hiernach mit
dem vollendeten 21. Lebensjahr.
2. Auf Grund dieser Bestimmung gehörten bis zum Jahre 1852
zwei Mitglieder der Fürstlich Löwen stein -Wertheim-
Freudenbergschen Familie der ersten Kammer an, vol Bem 2
zu § 27.
Die Standesberrschaften sind nach badischem Recht Stammgüter
im Sinn des Art 36 des Bad AusfG z BG#, vol hierüber Dorner,
AusfG, S 319/20. Ob durch Familienstatuten eine Teilung einer
Standesherrschaft in der Weise erfolgen kann, daß jeder Teil wieder
ein Stammgut von dem gesetzlichen Mindesteinkommen, Bad AusfG-
z BGB, Art 36 §F. 4, bildet, vgl Art 36 §F 14, erscheint nach dem
Wortlaut des Gesetzes, „die in mehrere Zweige sich teilen“, zweifel-
haft, da dieser Wortlaut künftige Teilungen ausschließt. Die Stamm-
gutseigenschaft der Standesherrschaften wird übrigens von einigen
Standesherrschaften bestritten. — Einer abweichenden Regelung unter-
liegen die Partikularfideikommisse des Großherzoglichen Hauses, also
insbesondere die Großherzogliche Standesherrschaft Zwingen-
berg und die Markgräflichen Standesherrschaften Salem und
Petershausen (val die Bem 1 zu § 23), [Dorner aa O
S 821.
Der Besitz der Standesherrschaft ist nach dem Wortlaut des
Abs 1 Satz 2 entscheidend für die Mitgliedschaft in der ersten
Kammer, was bei rechtsgeschäftlichen Uebertragungen der Standes-