Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 28. 73 
wurde, soll ausgedrückt werden, daß die unter der Voraussetzung 
eines liegenschaftlichen Besitzes mit Stammgutseigenschaft im Steuer- 
anschlag von mindestens 1 Million Mark an das Haupt der adeligen 
Familie verliehene Berechtigung ihre Wirkung verliert, falls eine 
dieser Voraussetzungen wegfällt, also wenn die Familie nicht im 
Besitze des Gutes bleibt oder wenn das Gut die Stammgutseigen- 
schaft verliert, oder wenn der Steueranschlag des Gutes dauernd 
unter 1 Million Mark gesunken ist. KommBer der zweiten Kammer 
S 30/31. 
Wegen der Erfordernisse eines Stammguts val Art 36 des 
Bad AussE, z BGB vom 17. Juni 1899 (Gu Vhl S 229) und 
Dorner, AussG S 318 ff. 
5. Die Absätze 3 und 4 wurden durch das Gesctz vom 24. August 
1904 neu eingefügt und damit entsprechend der von der ersten 
Kammer im Jahr 1898 gegebenen Anregung und im Anschluß an 
die in anderen deutschen Staaten geltenden Verfassungsvorschriften 
innerhalb bestimmter Schranken eine Stellvertretung des Hauptes der 
standesherrlichen Familie durch einen Agnaten zugelassen, während 
früher nach § 28 Abs 2 Verf während der Minderjährigkeit eines 
Standesherrn dessen Stimme ruhte. Danach soll nunmehr, im Falle 
für ein minderjähriges oder geistestrankes Familienhaupt ein Agnat 
als Vormund bestellt ist, dieser kraft Gesetzes zur Stellvertretung 
berufen, im übrigen aber das Familienhaupt befugt sein, im Falle 
der Verhinderung einen Stellvertreter aus dem Kreise der Agnaten 
zu bezeichnen. Solange einc Stellvertretung stattfindet, ruht die 
Befugnis des Familienhaupts, seine Mitgliedschaft auszuüben; ins- 
besondere steht es demselben nicht zu, dem Stellvertreter über die 
in der Kammer einzunehmende Haltung Weisungen zu erteilen, viel- 
mehr ist für den Stellvertreter nach § 48 Verf nur die eigene Ueber- 
zeugung maßgebend. Darum ist auch vorgeschrieben, daß der Stell- 
vertreter, abgesehen vom Vormundschaftsfall, stets für die ganze 
Sitzungsperiode (§ 79 Abs 1 Verf), nicht die Landtagsperiode (§ 37 
Abs 1 Verf), zu bestellen ist, also die Bestellung vorher nicht wider- 
rufen werden kann. Ueber die Vereigenschaftung des Stellvertreters 
vol § 32a Abs 2 Satz 3 Verf und Bem 3 dazu. Eine Aenderung 
des § 47 Verf war nicht geboten; der Stellvertreter ist als Kammer- 
mitglied im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten, RegBegr S 14. 
Darüber, ob ein Hinderungsgrund vorliegt und somit ein Stell- 
vertreter nach Abs 4 zu ernennen ist, haben die Standesherren nach 
freiem Ermessen zu befinden, und es wird als ausgeschlossen gelten 
müssen, daß etwa die erste Kammer die Zulassung des Stellvertreters
	        
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