Full text: Badisches Verfassungsrecht.

74 II. Verfassung. 
vron dem Nachweis der Verhinderung abhängig macht. Uebrigens 
ist das Stellvertretungsrecht nur für Standesherren zugelassen, nicht 
auch, wie im Regierungsentwurf vorgeschlagen war, für die erbliche 
Landstandschaft und die in § 27 Ziff 3 Verf genannten kirch- 
lichen Würdenträger. 
Ob das Stellvertretungsrecht nach Abs 4 auch in dem Fall platz- 
greift, wenn das Haupt der standesherrlichen Familie die badische 
Staatsangehörigkeit verliert, z B durch Entlassung auf Antrag, muß 
bezweifelt werden, da Abs 4 nur für die Fälle gegeben ist, in denen 
das Familienhaupt an sich zur Ausübung seines Rechtes der Mit- 
gliedschaft in der ersten Kammer befähigt ist, was nach dem Verlust 
der Staatsangehörigkeit nicht mehr der Fall ist, vgl Bem 3 zu 
#s 32a Verf. 
Nur dem Vormund eines entmündigten Besitzers einer Standes- 
herrschaft steht das Recht der Stellvertretung nach Abs 3 zu, nicht 
auch dem wegen geistiger oder körperlicher Gebrechlichkeit nach § 1910 
Bo#bestellten Pfleger; doch kann in solchen Fällen die Ernennung 
eines Stellvertreters nach Abs 4 durch das Familienhaupt, wenn 
cs überhaupt zu einer Willensäußerung befähigt ist, in Frage kommen. 
8 29. 
(1.) Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind 
alle adeligen Eigentümer oder Miteigentümer eines im Groß- 
herzogtum befindlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im Jahre 
1806 die Eigenschaft der Reichsunmittelbarkeit oder das Recht 
der Patrimonialgerichtsbarkeit zustand. 
(2.) Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum 
befindlicher, als Stammgut? anerkannter, nach dem Rechte der 
Erstgeburt und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegen- 
schaftlicher Besitz nach Abzug des Lastenkapitals s im Kataster 
der direkten Steuern auf mindestens zweimalhunderttausend 
Mark“ veranschlagt ist, kann durch Entschließung des Groß- 
herzogs die vererbliche Berechtigung zur Teilnahme an der 
Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt werden. 
Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so erlischt die 
Berechtigung. 
Gesetz vom 24. August 1904, Art 1. 
1. Die frühere Fassung des ersten Absatzes lautete: „Bei der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.