74 II. Verfassung.
vron dem Nachweis der Verhinderung abhängig macht. Uebrigens
ist das Stellvertretungsrecht nur für Standesherren zugelassen, nicht
auch, wie im Regierungsentwurf vorgeschlagen war, für die erbliche
Landstandschaft und die in § 27 Ziff 3 Verf genannten kirch-
lichen Würdenträger.
Ob das Stellvertretungsrecht nach Abs 4 auch in dem Fall platz-
greift, wenn das Haupt der standesherrlichen Familie die badische
Staatsangehörigkeit verliert, z B durch Entlassung auf Antrag, muß
bezweifelt werden, da Abs 4 nur für die Fälle gegeben ist, in denen
das Familienhaupt an sich zur Ausübung seines Rechtes der Mit-
gliedschaft in der ersten Kammer befähigt ist, was nach dem Verlust
der Staatsangehörigkeit nicht mehr der Fall ist, vgl Bem 3 zu
#s 32a Verf.
Nur dem Vormund eines entmündigten Besitzers einer Standes-
herrschaft steht das Recht der Stellvertretung nach Abs 3 zu, nicht
auch dem wegen geistiger oder körperlicher Gebrechlichkeit nach § 1910
Bo#bestellten Pfleger; doch kann in solchen Fällen die Ernennung
eines Stellvertreters nach Abs 4 durch das Familienhaupt, wenn
cs überhaupt zu einer Willensäußerung befähigt ist, in Frage kommen.
8 29.
(1.) Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind
alle adeligen Eigentümer oder Miteigentümer eines im Groß-
herzogtum befindlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im Jahre
1806 die Eigenschaft der Reichsunmittelbarkeit oder das Recht
der Patrimonialgerichtsbarkeit zustand.
(2.) Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum
befindlicher, als Stammgut? anerkannter, nach dem Rechte der
Erstgeburt und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegen-
schaftlicher Besitz nach Abzug des Lastenkapitals s im Kataster
der direkten Steuern auf mindestens zweimalhunderttausend
Mark“ veranschlagt ist, kann durch Entschließung des Groß-
herzogs die vererbliche Berechtigung zur Teilnahme an der
Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt werden.
Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so erlischt die
Berechtigung.
Gesetz vom 24. August 1904, Art 1.
1. Die frühere Fassung des ersten Absatzes lautete: „Bei der