Full text: Badisches Verfassungsrecht.

76 II. Verfassung. 
Verkauf eines grundherrlichen Gutes, als auch die Teilung eines 
solchen zulässig mit der Wirkung des Uebergangs der grundherrlichen 
Rechte und folglich auch der Wahlberechtigung an jeden adeligen Er- 
werber. Ebenso wird auch die Ausübung der grundherrlichen Rechte 
durch die adeligen Ehemänner der im Besitz der Grundherrschaft be- 
findlichen Frau zugelassen, nicht dagegen der Ersatz der Grundherr- 
schaft durch ein, wenn auch fideikommissarisch gesichertes Kapital. 
„Die Verfassung bestimmt nicht, wer als Grundherr anzu- 
sehen sei, sie verleiht das Wahlrecht denen, die es sind. Alles was 
sich auf die Frage, wer als solcher anzuerkennen sei, bezieht, liegt, 
ebenso wie die Frage, wer als Staatsbürger zu betrachten sei, außer- 
halb ihres Bereichs.“ „Als die Verfassung erteilt ward, waren alle 
grundherrlichen Rechte, wie sie es noch sind, von der Größe der grund- 
herrlichen Besitzungen unabhängig. Der grundherrliche Adel als 
solcher war nach der Natur unserer staatlichen Verhältnisse und nach den 
Bestimmungen der Bundesakte zur Teilnahme an der Landstandschaft 
berufen. Man achtete die bestehende Rechtsgleichheit, erteilte allen 
Besitzern von Grundherrschaften, deren Zahl und Umfang nicht ver- 
mehrt werden kann, das gleiche ihnen allen ohne Unterschied verheißene 
politische Recht." KommBer der ersten Kammer, Landtag 43/44 
(Nebenius) über die Motion von Andlaw, 4. BeilHeft S 6. 
Ueber die derzeitige Rechtsstellung des grundherrlichen Adels 
und die demselben noch zustehenden Vorrechte s Schenkel, Staats- 
recht, S 6, Wielandt, Staatsrecht, S 18 ff. 
Ein Verzeichnis der grundherrlichen Familien nach dem 
Stand von 1807 gibt Heunisch: Tabellarische Uebersicht 
der Erwerbungen und Abtretungen des Großbherzoglichen Hauses 
Baden von 1746—1807. Ueber die grundherrliche Eigen- 
schaft der einzelnen Ortschaften, Güter und Höfe geben Auskunft: 
die Bek vom 25. November 1806, die Zuteilung der Ritterorte betr, 
(Reg Bl Nr XXIX, S 117), die Aemtereinteilungen von 1807, 1809, 
1810 und 1813 (Reg Bl 1807 Nr XXIII, S 93, 1809 Nr L, 
S 403, 1810 Nr XIIX, S 355, 1813 Nr XXII, S 129), ferner 
das Hof= und Staatshandbuch für das Großherzogtum Baden von 
1834 S 503 ff. 
Die am 1. Januar 1905 noch vorhandenen Grundherrschaften und 
deren Eigentümer sind aus nachstehender Zusammenstellung zu er- 
sehen; danach beträgt die Zahl der grundherrlichen Familien im 
ganzen 60, diejenige der Grundherrschaften 202 und diejenige 
der adeligen Eigentümer und Miteigentümer derselben 164, 
von denen aber bei der letzten Wahl im Jahr 1903 nur 86 wahl- 
berechtigt waren.
	        
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