Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unterlassung 
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wirkung der Strafe, weil er seine 
Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat 
er die Erfüllung zu beweisen, sofern 
nicht die geschuldete Leistung in einem 
Unterlassen besteht. 
358 Hat sich der eine Teil den Rücktritt 
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1848 
1875 
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649 
Art. 
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631, 
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vom Vertrage für den Fall vor- 
behalten, daß der andere Teil seine 
Verbindlichkeit nicht erfüllt, und be- 
streitet dieser die Zulässigkeit des er- 
klärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, 
so hat er die Erfüllung zu beweisen, 
sofern nicht die geschuldete Leistung 
in einem Unterlassen besteht. 
Verwandtschaft s. Handlung — 
Handlung 839. 
Vormundschaft. 
s. Handlung — Handlung 839. 
U. der Anzeige der Verhinderung 
eines Mitgliedes des Familienrates, 
an der Beschlußfassung teilzunehmen 
#. Vormundschaft — Vormundschaft. 
Werkvertrag. 
Ist bei der Herstellung des Werkes 
eine Handlung ves Bestellers erforder- 
lich, so kann der Unternehmer, wenn 
der Besteller durch das Unterlassen 
der Handlung in Verzug der Annahme 
kommt, eine angemessene Entschädigung 
verlangen. 643. 
Der Unternehmer muß sich im Falle 
der Kündigung des Werkvertrages 
seitens des Bestellers auf seine Ver- 
gütung dasjenige anrechnen lassen, 
was er . zu erwerben bös- 
willig unterläßt. 
Unternehmer. 
Einführungsgesetz Jos s. E.6. 
— E. G. 
Werkvertrag. 
633 Verpflichtung des U. zur Her- 
stellung eines versprochenen Werkes 
s. Werkvertrag — Werkoertrag. 
Der U. eines Werkes ist verpflichtet, 
das Werk so herzustellen, daß es die 
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634 
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636 
Unternehmer 
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht 
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert 
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn- 
lichen oder dem nach dem Vertrage 
vorausgesetzten Gebrauch aufheben 
oder mindern. 
Ist das Werk nicht von dieser 
Beschaffenheit, so kann der Besteller 
die Beseitigung des Mangels ver- 
langen. Der U. ist berechtigt, die 
Beseitigung zu verweigern, wenn sie 
einen unverhältnismäßigen Aufwand 
erfordert. 
Ist der U. mit der Beseitigung 
des Mangels im Verzuge, so kann 
der Besteller den Mangel selbst be- 
seitigen und Ersatz der erforderlichen 
Aufwendungen verlangen. 631, 640. 
Zur Beseitigung eines Mangels der im 
§ 633 bezeichneten Art kann der Be- 
steller eines Werkes dem U. eine an- 
gemessene Frist mit der Erklärung be- 
stimmen, daß er die Beseitigung des 
Mangels nach dem Ablaufe der Frist 
ablehnen 
Der Bestimmung einer Frist bedarf 
es nicht, wenn die Beseitigung des 
Mangels unmöglich ist oder von dem 
U. verweigert wird. 636, 640. 
Beruht der Mangel des Werkes auf 
einem Umstande, den der U. zu ver- 
treten hat, so kann der Besteller statt 
der Wandelung oder der Minderung 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
verlangen. 
Wird das Werk ganz oder zum Teil 
nicht rechtzeitig hergestellt, so finden 
die für die Wandelung geltenden 
Vorschriften des § 634 Abs. 1—3 
entsprechende Anwendung; an die 
Stelle des Anspruchs auf Wandelung 
tritt das Recht des Bestellers, nach 
§ 327 von dem Vertrage zurückzu- 
treten. Die im Falle des Verzugs 
des U. dem Besteller zustehenden 
Rechte bleiben unberührt.
	        
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