Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verjährung 
8 
1090 
1339 
1571 
924 
939 
941 
1002 
Art. 
— — 1 
der Anspruch auf Befreiung von der 
Verbindlichkeit verjährt ist. 
Dienstbarkeit s. Granddienst- 
darkeit — Grunddienstbarkeit 1028. 
Ehe s. Verjährung 203, 206. 
Ehescheidung s. Verjährung 203, 
206. 
Eigentum. 
Die Ansprüche, die sich aus den 
§§ 907—909, 915, dem § 917 
Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den 
§§ 919, 920 und dem 8§ 923 
Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht 
der V. 
Die Ersitzung kann nicht beginnen 
und falls sie schon begonnen hat, 
nicht sortgesetzt werden, solange die 
V. des Eigentumsanspruchs gehemmt 
ist oder ihrer Vollendung die Vor- 
schriften der §§ 206, 207 entgegen- 
stehen. 945. 
s. Verjährung 209—212, 216, 219, 
220. 
s. Verjährung 203, 206, 207. 
Einführungsgesetz. 
77 s. 
schreibung § 808. 
Schuldver- 
% s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung § 804. 
769, 777 f. E.G—E.. 
767 s. Grunddienstbarkeitl — Grund- 
8 
1944, 
1954 
2026 
2031 
dienstbarkeit § 1028. 
Erbe. 
1997 s. Verjährung 203, 206. 
s. Verjährung 203, 206, 207. 
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem 
Erben gegenüber, solange nicht der 
Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht 
auf die Ersitzung einer Sache be- 
rufen, die er als zur Erbschaft ge- 
hörend im Besitze hat. 
V. des Anspruchs einer für tot er- 
klärten Person auf Herausgabe ihres 
Vermögens s. Erbe — Erbe. 
2042 s. Gemeinschaft 758. 
203 
  
8 
2288 
2287 
75 
·□ 
1028 
887 
898 
901 
902 
852 
853 
Verjährung 
Erbvertrag. 
s. Verjährung 203, 206. 
V. des Anspruchs eines Vertragserben 
gegen einen vom Erblasser Beschenk- 
ten s. Erbvertrag — Erbvertrag. 
Gemeinschaft. 
Der Anspruch auf Aufhebung der 
Gemeinschaft unterliegt nicht der V. 
741. 
Grunddienstbarkeit. 
V. des Anspruchs auf Beseitigung 
der Beeinträchtigung der Grunddienst- 
barkeit s. Grunddienstbarkeit — 
Grunddienstbarkeit. 
Grundstück. 
s. Dpothek — Hypothek 1170. 
Die in den §§ 894—896 bestimmten 
Ansprüche unterliegen nicht der V. 
Ist ein Recht an einem fremden 
Grundstücke im Grundbuche mit 
Uneecht gelöscht, so erlischt es, wenn 
der Anspruch des Berechtigten gegen 
den Eigentümer verjährt ist. Das 
Gleiche gilt, wenn ein kraft G. ent- 
standenes Recht an einem fremden 
Grundstücke nicht in das Grundbuch 
eingetragen worden ist. 
Die Ansprüche aus eingetragenen 
Rechten unterliegen nicht der V. 
Dies gilt nicht für die Ansprüche, die 
auf Rückstände wiederkehrender 
Leistungen oder auf Schadensersatz 
gerichtet sind. 
Ein Recht, wegen dessen ein Wider- 
spruch gegen die Richtigkeit des 
Grundbuchs eingetragen ist, steht 
einem eingetragenen Rechte gleich. 
Handlung. 
V. des Anspruchs auf Ersatz des aus 
einer unerlaubten Handlung ent- 
standenen Schadens s. Handlung — 
Handlung. 
Erlangt jemand durch eine von ihm 
begangene unerlaubte Handlung eine 
Forderung gegen den Verletzten, so 
kann der Verletzte die Erfüllung auch
	        
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