Full text: Badisches Verfassungsrecht.

84 II. Verfassung. 
  
  
  
22 2 S. 
Gemarkungen, . m 
ie.SGrundbuchmäßige Eigentümer Ssss 
Amtsbezirk: auf denen die 8#- chmäßige Eig rr ss9t 
Grundherrschaften z der Grundherrschaft: — — 
liegen: #"# * - 
Eberbach – — — — 
Mosbach Allfeld 1Freiherren von Gemmingen-Hornberg/ 2 
Heins heim 1 Freiherr von Racknitz 1 
Hochhausen 1 raf von Helmstatt 1 
Hornberg 1 Freiherren von Gemmingen-Hornberg2 
Neckarmühlbach 1 Freiherren von Gemmingen- 6 
Guttenberg 
Neckarzimmern, 1 Freiherren von Gemmingen-Hornberg2 
Stein am Kocher 1 Freiherren von Gemmingen-Hornberg 3 
Stockbrunn 1 „Freiherren von Gemmingen-Hornberg 2 
Zimmerhof 1 Freiherr von Racknitz 1 
Tauberbischofs-Messelhausen 1 Freiherren von Zobel-Giebelstadt- 3 
heim Darstadt 
Oberbalbach 1ZFreiherren von Zobel-Giebelstadt- 3 
Darstadt 
Wertheim Gamburg 1 6raf von Ingelheim 1 
  
  
  
  
Wenn nun auch nach dem oben Ausgeführten § 29 Verf nicht 
beabsichtigte, dem großen Grundbesitz eine Vertretung in der ersten 
Kammer zu verschaffen, sondern nur dem Adel einigen Ersatz zu geben 
für die Stellung, welche er im alten Deutschen Reich hatte, so ge- 
hörten doch nach der Feststellung in der Denkschrift von 1899 „von 
den 165 damals im ganzen als Grundherren anerkannten Adeligen 
nahezu die Hälfte zu den Großgrundbesitzern im Sinn des § 30 
Abs 1 Ziff 1 Verw, und ihre Vertretung in der ersten Kammer 
erscheint somit trotz des Wegfalls des größten Teils der bei Er- 
lassung der Verfassung mit der Grundherrschaft verbundenen staats- 
rechtlichen Befugnisse, insbesondere der Patrimonialgerichtsbarkeit, 
wenigstens in dem jetzigen Umfang auch jetzt noch gerechtfertigt“, 
zit. Denkschrift S 25. 
Die Kommission der zweiten Kammer hatte statt der im Re- 
gierungsentwurf gebrauchten Worte „Eigentümer oder Miteigen- 
 
	        
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