Verfassung. 5 29. 85
tümer“ vorgeschlagen zu setzen „Besitzer oder Mitbesitzer“, da die
Rechtsnatur der Berechtigung des Grundherrn auf sein Gut immer-
hin schon verschieden beurteilt worden sei, auch im § 28 Abs 2 und
im § 29 Abs 2 das Wort „Besitz“ angewendet werde. Die Kom-
mission der ersten Kammer hatte hiergegen rechtliche Bedenken, weil
Art 36 des Bad Ausf z BGB in § 1 Abs 2 bestimme: „Der jeweilige
Stammherr ist, vorbehaltlich der in den nachfolgenden Bestimmungen
enthaltenen Beschränkungen, Eigentümer der Stammgutes“ und
damit, wie dies übrigens schon im LRS 577 a geschehen war, klare
Stellung zu der oben aufgeworfenen Frage nehme. Demgemäß seien
auch bei der Anlage der neuen Grundbücher die Stammherren überall
in denselben in der Abteilung „Eigentümer“ eingetragen, und es
müsse daher auch in § 29 Verf an der Bezeichnung „Eigentümer“
festgehalten werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß an
zwei anderen Stellen das Objekt des Eigentümers als „Besitz“ ge-
nannt wird, Komm Ber der ersten Kammer, S12. Demgemäß wurde die
Fassung des Regierungsentwurfs wieder hergestellt. Die Kommission
der zweiten Kammer verzichtete daraufhin auf weitere Beanstandung,
brachte aber in dem II. Komm Ber S 2 zum Ausdruck, daß sie damit
nicht auch den die Aenderung begründenden rechtlichen Anschauungen
beitreten wolle.
Wegen des jetzt auf das vollendete 25. — statt früher das 21.
— Lebensjahr festgesetzten Alters für die Wahlfähigkeit, und des Al-
ters von 30 — früher 25 — Jahren für die Wählbarkeit s## 32#.
Abs 1 und 2 Verf, wegen der Beschränkung der Wählbarkeit auf die
wahlberechtigten Grundherren 8 32a Abs 3 Verf und wegen der
Dauer der Wahlperiode der grundherrlichen Abgeordneten s § 32 Verf
und die Bemerkungen zu diesen Paragraphen. Wegen des Verfahrens
bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten vgl §§ 1—16 Landt-
WG.
2. Wegen des durch das Ges vom 24. August 1904 bewirkten
Wegfalls der Worte „oder Lehengut", sdie Bem 3 zu § 28 Verf.
Nicht als Stammgut anerkannter liegenschaftlicher Besitz kommt hier
— im Gegensatz zu Abs 1, vgl Bem 1 — nicht in Betracht.
3. Wegen des abzuziehenden Lastenkapitals s Bem 2 a E zu
#& 28 Verf.
4. Durch das Ges vom 24. August 1904 wurde der für die Ver-
leihung des grundherrlichen Wahlrechts erforderliche Mindestbesitz
von 60 000 Gulden = 102 857.14 M. entsprechend den geänderten
Verhältnissen der Vermögenswerte auf 200 000 M. erhöht, Reg Begr
S 16.