Full text: Badisches Verfassungsrecht.

88 II. Verfassung. 
der Wählbarkeit müssen auch die im § 28 bezeichneten Stell- 
vertreter entsprechen. 
(3.) Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeordneten der 
Hochschulen die Wahlberechtigung" auf die ordentlichen Pro- 
fessoren der betreffenden Hochschule und bei den Wahlen der 
Grundherren die Wählbarkeit auf die nach § 29 Wahlberech- 
tigten beschränkt. 
Gesetz vom 24. August 1904, Art 2. 
1. Bis zur Erlassung des Ges vom 24. August 1904 fehlten in 
der Verfassung allgemeine Vorschriften über die Voraussetzungen 
der Wahlberechtigung und der Wäblbarkeit hinsichtlich der in die 
erste Kammer zu wählenden Mitglieder. Für die grundherrlichen 
Wahlen war hinsichtlich der Wahlberechtigung nach § 29 Abs 1 Verf 
die Zurücklegung des 21. Lebensjahres, hinsichtlich der Wählbarkeit 
nach der gleichen Vorschrift die Zurücklegung des 25. Lebensjahres und 
nach §§ 2 Abs 2 und 4 der Landtagswahlordnung außer dem Wohnsitz 
im Lande noch die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Wablbezirk als 
Voraussetzung vorgesehen. Für die Universitätswahlen war in § 31 
Verf bestimmt, daß nur die ordentlichen Professoren wahlberechtigr 
und nur diese sowie die „Gelehrten und die Staatsdiener“ des 
Landes wählbar sind. 
Das Ges vom 24. August 1904 hat nunmehr auch die Voraus- 
setzungen der Wahlberechtigung und der Wähblbarkeit tunlichst ein- 
heitlich und mit den für die Wahlen zur zweiten Kammer geltenden 
Vorschriften übereinstimmend für alle durch Wahl oder durch Be- 
rufung als Stellvertreter der ersten Kammer angehörigen Mitglieder 
geregelt. Hierdurch ist insbesondere die Sonderbestimmung des § 29 
Abs 1 weggefallen, wonach das Wahlrechtsalter für die Grundherren 
schon mit der Volljährigkeit und die Wählbarkeit schon mit dem voll- 
endeten 25. Lebensjahre begann. Vgl RegBegr S 17. Daß 
auch in § 32 a nur männliche Personen gemeint sind, obwohl dies 
nicht wie in § 34 ausdrücklich gesagt ist, kann wohl als selbst- 
verständlich bezeichnet werden. Ebenso kommen auch hier die Vor- 
schriften des § 34 Ziff 4 RöSt GB und des § 49 des RMilitär G vom 
2. Mai 1874 (RGes-Bl S 45) in Betracht; letztere Bestimmung findet 
jedoch nach bestehender Uebung keine Anwendung auf zur Disposition 
gestellte Offiziere, soweit dieselben nicht als Landwehrbezirkskomman- 
deure u dal verwendet sind und infolge davon zum aktiven Heer 
gehören. 
2. Wählbar sind aber, wie sich aus den Materialien des Gesetzes
	        
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