Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 32. 89 
und aus der bezüglich der Grundherren in Abs 3 enthaltenen Ein- 
schränkung der Wählbarkeit unzweifelhaft ergibt, nicht nur die Wahl- 
berechtigten, sondern alle, die den Erfordernissen des § 32a Abs 1 
und Abs 2 Satz 1 entsprechen; denn der Zusatz bezüglich der Grund- 
herren in Abs 3 wäre unnötig, wenn schon aus Abs 2 folgen würde, 
daß nur die Wahlberechtigten wählbar sein sollen. Im übrigen vgl 
Bem 6. 
3. „Diesen Voraussetzungen“ gemeint ist Abs 2 Satz 1, da der 
zweite Satz dieses Absatzes auf einer von der Kommission der zweiten 
Kammer beantragten Einschiebung beruht, welche die Mitglieder 
beider Kammern in dieser Beziehung gleichstellen sollte, voI § 36 Abs 1 
Verf. Die Stellvertreter der Standesherren — und zwar sowohl 
der Vormund eines minderjährigen oder entmündigten Standesherrn, 
* 28 Abs 3, als der für die Dauer der Sitzungsperiode bevollmächtigte 
Agnat, § 28 Abs 4 — müssen daher das dreißigste Lebensjahr zurück- 
gelegt haben, die badische Staatsangehörigkeit besitzen, und einen 
Wohnsitz im Großherzogtum haben, auch dürfen sie sich in keinem der 
Fälle des § 35 Ziff 1—3 befinden. " 
Daß auch für die Standesherren — ebenso wie für die er- 
nannten Mitglieder (§ 27 Ziff 8 Verf) — der Besitz der badischen 
Staatsangehörigkeit Voraussetzung der Mitgliedschaft in der ersten 
Kammer ift, erscheint selbstverständlich; ein Verzicht auf die Staats- 
angehörigkeit seitens des Hauptes einer standesherrlichen Familie, 
der übrigens nach dem REGes vom 1. Juni 1870, betr die Erwerbung 
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit, nur in der 
Form der Entlassung auf Antrag (§ 14 ff) erfolgen kann (val hierüber 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz, Note 1 zu § 21), würde ein 
Ruhen der betreffenden Stimme zur Folge haben, da in diesem Fall 
nach dem Sinn des § 28 Abs 3 Verf wohl eine Stellvertretung nicht 
zuzulassen sein wird, vgl Bem 5 zu § 28 Verf. Der Wohnsitz im 
Großherzogtum ist dagegen bei den Standesherren nicht Voraussetzung 
für den Eintritt in die erste Kammer, da eine ausdrückliche Bestim- 
mung hierüber fehlt; vol Wielandt, Staatsrecht, S 22 
Anm 5. 
4. Gemeint ist hier die aktive Wahlberechtigung; bezüglich der 
Wählbarkeit vgl Bem 2 und 6. 
5. Unter den ordentlichen Professoren werden die ordentlichen 
öffentlichen Professoren, vgl GG § 4 und Wielandt, Staats- 
recht, S 303, zu verstehen sein, also nur diejenigen, die im Senat 
Sitz und Stimme haben, nicht auch die ordentlichen Honorarprofessoren. 
Daß den zuruhegesetzten Professoren kein Wahlrecht zusteht, was früher
	        
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