Verfassung. § 32. 89
und aus der bezüglich der Grundherren in Abs 3 enthaltenen Ein-
schränkung der Wählbarkeit unzweifelhaft ergibt, nicht nur die Wahl-
berechtigten, sondern alle, die den Erfordernissen des § 32a Abs 1
und Abs 2 Satz 1 entsprechen; denn der Zusatz bezüglich der Grund-
herren in Abs 3 wäre unnötig, wenn schon aus Abs 2 folgen würde,
daß nur die Wahlberechtigten wählbar sein sollen. Im übrigen vgl
Bem 6.
3. „Diesen Voraussetzungen“ gemeint ist Abs 2 Satz 1, da der
zweite Satz dieses Absatzes auf einer von der Kommission der zweiten
Kammer beantragten Einschiebung beruht, welche die Mitglieder
beider Kammern in dieser Beziehung gleichstellen sollte, voI § 36 Abs 1
Verf. Die Stellvertreter der Standesherren — und zwar sowohl
der Vormund eines minderjährigen oder entmündigten Standesherrn,
* 28 Abs 3, als der für die Dauer der Sitzungsperiode bevollmächtigte
Agnat, § 28 Abs 4 — müssen daher das dreißigste Lebensjahr zurück-
gelegt haben, die badische Staatsangehörigkeit besitzen, und einen
Wohnsitz im Großherzogtum haben, auch dürfen sie sich in keinem der
Fälle des § 35 Ziff 1—3 befinden. "
Daß auch für die Standesherren — ebenso wie für die er-
nannten Mitglieder (§ 27 Ziff 8 Verf) — der Besitz der badischen
Staatsangehörigkeit Voraussetzung der Mitgliedschaft in der ersten
Kammer ift, erscheint selbstverständlich; ein Verzicht auf die Staats-
angehörigkeit seitens des Hauptes einer standesherrlichen Familie,
der übrigens nach dem REGes vom 1. Juni 1870, betr die Erwerbung
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit, nur in der
Form der Entlassung auf Antrag (§ 14 ff) erfolgen kann (val hierüber
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz, Note 1 zu § 21), würde ein
Ruhen der betreffenden Stimme zur Folge haben, da in diesem Fall
nach dem Sinn des § 28 Abs 3 Verf wohl eine Stellvertretung nicht
zuzulassen sein wird, vgl Bem 5 zu § 28 Verf. Der Wohnsitz im
Großherzogtum ist dagegen bei den Standesherren nicht Voraussetzung
für den Eintritt in die erste Kammer, da eine ausdrückliche Bestim-
mung hierüber fehlt; vol Wielandt, Staatsrecht, S 22
Anm 5.
4. Gemeint ist hier die aktive Wahlberechtigung; bezüglich der
Wählbarkeit vgl Bem 2 und 6.
5. Unter den ordentlichen Professoren werden die ordentlichen
öffentlichen Professoren, vgl GG § 4 und Wielandt, Staats-
recht, S 303, zu verstehen sein, also nur diejenigen, die im Senat
Sitz und Stimme haben, nicht auch die ordentlichen Honorarprofessoren.
Daß den zuruhegesetzten Professoren kein Wahlrecht zusteht, was früher