90 II. Verfassung.
bestritten war, ist in der RegBegr z Landt WG S 21 als einer be-
sonderen Hervorhebung nicht bedürfend bezeichnet.
6. Nach dem Regierungsentwurf sollte die Wählbarkeit bei den
Wahlen der Grundherren „auf die wahlberechtigten Grundherren des
Landes“ beschränkt sein; die von der ersten Kammer beschlossene
Fassung soll zum Ausdruck bringen, daß auch die unter § 29 Abs 2
fallenden adeligen Güterbesitzer wählbar sind. Im übrigen ist hin-
sichtlich der Wählbarkeit bei den grundherrlichen Wahlen die seither
nur in der Landtagswahlordnung enthaltene weitere Einengung auf
die dem betreffenden Wahlbezirke angehörigen Grundherren durch
die Novelle beseitigt worden und nur die Beschränkung auf die Wahl-
berechtigten geblieben, vgl RegBegr S 17.
Daß als Vertreter der Selbstverwaltungsorgane nur Ober-
bürgermeister, Bürgermeister und Kreisausschußmitglieder wählbar
sind, folgt aus dem Wortlaut des § 27 Ziff 7, vgl Bem 11 dazu a E.
Bezüglich der Abgeordneten der Hochschulen hatte, wie Geh.
Hofrat Dr. Rümelin in der Sitzung der ersten Kammer vom
5. Juli 1904 ausführte (Prot S 242), die Kommission aus dem
Abs 2 des § 32 ein gewisses Bedenken entnommen für den Sinn
von Abs 3, aber aus dem Schlußsatz, welcher von der Wählbarkeit der
Grundherren spricht, geschlossen, daß die bisherigen Schranken in
bezug auf die passive Wählbarkeit, vgl Bem 1, beseitigt werden sollten.
so daß die Hochschulen in Zukunft jedermann wählen können. Diese
Auffassung bezceichnete Minister Dr. Schenkel auch als die Auf-
fassung der Regierung. Damit im Einklang war schon in der
RegBegr zu § 32a (S 17) es als nicht geboten bezceichnet, daß
die Wählbarkeit bei den Wahlen der Hochschulen und der Berufs-
körperschaften auf Angehörige der betreffenden Berufskreise be-
schränkt werde, ebenso im KommBer der zweiten Kammer S 37.
Es ist somit auch bei den Wahlen der Vertreter der Berufskörper-
schaften die Wählbarkeit nicht auf die Mitglieder dieser Körperschaften
beschränkt.
5 32b.
(1.) Wer Mitglied der zweiten Kammer ist, kann nicht als
Mitglied in die erste Kammer eintreten.!
(2.) Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die Wahl
als Abgeordneter zur zweiten Kammer an, so hört damit die
Mitgliedschaft in der ersten Kammer auf.
Gesetz vom 24. August 1004, Art 2.