Verfassung. § 33. 91
1. Diese durch das Ges vom 24. August 1904 eingefügte Be-
stimmung soll die seitherige Vorschrift in § 35 Verf ersetzen, wonach
die wirklichen Mitglieder der ersten Kammer (also die Prinzen des
Großherzoglichen Hauses, die Standesherren und erblichen Land-
stände, der katholische Landesbischof und der Prälat der evangelischen
Landeskirche), ebenso aber auch die stimmfähigen und wählbaren
Grundherren bei den Wahlen zur zweiten Kammer nicht wahl-
berechtigt und wählbar waren. Die neue Fassung will im Anschluß
an Art 9 Satz 2 Reich Verf die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden
Kammern ausschließen, im übrigen aber der Entschließung der
Wähler und des Gewählten keine Beschränkung auferlegen. Will
also ein Mitglied der zweiten Kammer die Berufung in die erste
Kammer annehmen, so muß es auf die Mitgliedschaft in der zweiten
Kammer verzichten. Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die
Wahl als Abgeordneter zur zweiten Kammer an, so erlischt damit
von selbst seine Mitgliedschaft in der ersten Kammer. KommBer der
zweiten Kammer S 38. Von der aktiven Wahlberechtigung bei den
Wahlen zur zweiten Kammer ist somit in Zukunft kein Mitglied der
ersten Kammer mehr ausgenommen.
§ 33.
Die zweite Kammer besteht aus dreiundsiebenzig Abgeord-
neten. Die Abgeordneten werden, jeder in einem besonderen
Wahlkreise.: in allgemeiner, unmittelbarer" und geheimers
Abstimmung gewählt.
Gesetz vom 24. August rl00d, Art 3.
1. Die frühere Fassung lautete: „Die zweite Kammer besteht
aus 63 Abgeordneten der Städte und Aemter nach der dieser Ver-
fassungsurkunde angehängten Verteilungsliste.“ Die jetzige Fassung
stellt zwar die Zahl der Abgeordneten ebenfalls unter den Schutz
der Verfassung, nicht aber auch das Wahlkreiseinteilungsgesetz, das
nicht mehr einen Anhang und damit einen Bestandteil der Verfassungs-
urkunde bildet, also durch einfache Mehrheit abgeändert werden kann.
Reg Begr S 18 und Bem 1 zu § 38 Verf.
Als Zahl der Abgeordneten hatte der Regierungsentwurf 70
vorgeschlagen, wovon 25 auf die städtischen und 45 auf die ländlichen.
Wahlkreise entfallen sollten. In der zweiten Kammer wurde jedoch
eine Vermehrung der ländlichen Wahlkreise auf 49 beschlossen, und
es fand schließlich die Gesamtzahl von 73 Annahme, zugleich mit
einer Resolution des Inhalts, daß „in tunlichster Bälde und spätestens