Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verarbeitung 
8 
352 
925, 
Art. 
777 
2385 
1031 
1032 
1207 
1208 
1244 
416 
die neue Sache hergestellt hat, Eigen- 
tümer geworden ist. 
Ist die Verbindung, Vermischung 
oder Vermengung durch einen anderen 
als den Erblasser erfolgt und hat der 
Erblasser dadurch Miteigentum er- 
worben, so gilt im Zweifel das Mit- 
eigentum als vermacht; steht dem 
Erblasser ein Recht zur Wegnahme 
der verbundenen Sache zu, so gilt 
im Zweifel dieses Recht als vermacht. 
Im Falle der V. oder Umbildung 
durch einen anderen als den Erb- 
lasser bewendet es bei der Vorschrift 
des § 2169 Abf. 3. 
Vertrag. 
Der Rücktritt von einem Vertrage ist 
ausgeschlossen, wenn der Berechtigte 
die empfangene Sache durch V. oder 
Umbildung in eine Sache anderer 
Art umgestaltet hat. 327, 353. 
Veräusserer. 
Eigentum. 
926, 932—936 s. Veräusserung — 
Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
(·. Veräusserung 
§ 925. 
Eigentum 
Erbschaftskauf s. Veräusserung 
— Erbschaftskauf. 
Nießbrauch. 
. Veräusserung — Eigentum 926. 
s. Veräusserung — Eigentum 932 
bis 936. 
Pfandrecht. 
s. Eigentum 932, 934, 935. 
s. Eigentum 932, 935, 936. 
s. Veräusserung — Pfandrecht. 
Schuldverhältnis. 
Übernimmt der Erwerber eines Grund- 
stücks durch Vertrag mit dem V. eine 
Schuld des V., für die eine Hypothek 
an dem Grundstücke besteht, so kann 
der Gläubiger die Schuldübernahme 
Ehncke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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Art. 
6 
1012 
137 
918 
Veräußerung 
nur genehmigen, wenn der V. sie ihm 
mitteilt. Sind seit dem Empfange 
der Mitteilung sechs Monate ver- 
strichen, so gilt die Genehmigung als 
erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie 
dem V. gegenüber vorher verweigert 
hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 
Satz 2 findet keine Anwendung. 
Die Mitteilung des V. kann erst 
erfolgen, wenn der Erwerber als Eigen- 
tümer im Grundbuch eingetragen ist. 
Sie muß schriftlich geschehen und den 
Hinweis enthalten, daß der Über- 
nehmer an die Stelle des bisherigen 
Schuldners tritt, wenn nicht der Gläu- 
biger die Verweigerung innerhalb der 
sechs Monate erklärt. 
Der V. hat auf Verlangen des 
Erwerbers dem Gläubiger die Schuld- 
übernahme mitzuteilen. Sobald die 
Erteilung oder Verweigerung der Ge- 
nehmigung feststeht, hat der V. den 
Erwerber zu benachrichtigen. 
Veräusserlichkeit. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Erbbaurecht. 
Ein Grundstück kann in der Weise 
belastet werden, daß demjenigen, zu 
dessen Gunsten die Belastung erfoldt, 
das veräußerliche und vererbliche Recht 
zusteht, auf oder unter der Oberfläche 
des Grundstücks ein Bauwerk zu haben 
(Erbbaurecht). 
Willenserklärung. 
Die Befugnis zur Verfügung über 
ein veräußerliches Recht kann nicht 
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. Die Wirksamkeit 
einer Verpflichtung, über ein solches 
Recht nicht zu verfügen, wird durch 
diese Vorschrift nicht berührt. 
Veräusserung. 
Eigentum. 
Wird infolge der V. eines Teiles des 
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