Verarbeitung
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352
925,
Art.
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die neue Sache hergestellt hat, Eigen-
tümer geworden ist.
Ist die Verbindung, Vermischung
oder Vermengung durch einen anderen
als den Erblasser erfolgt und hat der
Erblasser dadurch Miteigentum er-
worben, so gilt im Zweifel das Mit-
eigentum als vermacht; steht dem
Erblasser ein Recht zur Wegnahme
der verbundenen Sache zu, so gilt
im Zweifel dieses Recht als vermacht.
Im Falle der V. oder Umbildung
durch einen anderen als den Erb-
lasser bewendet es bei der Vorschrift
des § 2169 Abf. 3.
Vertrag.
Der Rücktritt von einem Vertrage ist
ausgeschlossen, wenn der Berechtigte
die empfangene Sache durch V. oder
Umbildung in eine Sache anderer
Art umgestaltet hat. 327, 353.
Veräusserer.
Eigentum.
926, 932—936 s. Veräusserung —
Eigentum.
Einführungsgesetz.
(·. Veräusserung
§ 925.
Eigentum
Erbschaftskauf s. Veräusserung
— Erbschaftskauf.
Nießbrauch.
. Veräusserung — Eigentum 926.
s. Veräusserung — Eigentum 932
bis 936.
Pfandrecht.
s. Eigentum 932, 934, 935.
s. Eigentum 932, 935, 936.
s. Veräusserung — Pfandrecht.
Schuldverhältnis.
Übernimmt der Erwerber eines Grund-
stücks durch Vertrag mit dem V. eine
Schuld des V., für die eine Hypothek
an dem Grundstücke besteht, so kann
der Gläubiger die Schuldübernahme
Ehncke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Art.
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137
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Veräußerung
nur genehmigen, wenn der V. sie ihm
mitteilt. Sind seit dem Empfange
der Mitteilung sechs Monate ver-
strichen, so gilt die Genehmigung als
erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie
dem V. gegenüber vorher verweigert
hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.
Die Mitteilung des V. kann erst
erfolgen, wenn der Erwerber als Eigen-
tümer im Grundbuch eingetragen ist.
Sie muß schriftlich geschehen und den
Hinweis enthalten, daß der Über-
nehmer an die Stelle des bisherigen
Schuldners tritt, wenn nicht der Gläu-
biger die Verweigerung innerhalb der
sechs Monate erklärt.
Der V. hat auf Verlangen des
Erwerbers dem Gläubiger die Schuld-
übernahme mitzuteilen. Sobald die
Erteilung oder Verweigerung der Ge-
nehmigung feststeht, hat der V. den
Erwerber zu benachrichtigen.
Veräusserlichkeit.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Erbbaurecht.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß demjenigen, zu
dessen Gunsten die Belastung erfoldt,
das veräußerliche und vererbliche Recht
zusteht, auf oder unter der Oberfläche
des Grundstücks ein Bauwerk zu haben
(Erbbaurecht).
Willenserklärung.
Die Befugnis zur Verfügung über
ein veräußerliches Recht kann nicht
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden. Die Wirksamkeit
einer Verpflichtung, über ein solches
Recht nicht zu verfügen, wird durch
diese Vorschrift nicht berührt.
Veräusserung.
Eigentum.
Wird infolge der V. eines Teiles des
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