Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

gesetze bezüglich des Diensteinkommens des Großherzogtums Sachsen 
geltend; hinsichtlich des Dienstverbandes, soweit sie die Zustimmung 
der beteiligten Regierungen erhalten haben (6 18 Vertr. v. 19. Febr. 
1877). Die Stellung zur Disposition, Versetzung in den Ruhestand, 
Dienstentlassung u. s. w. erfolgt wie die Anstellung. Titel, Ehrenzeichen, 
Nebenämter 2c. darf eine Regierung einem Beamten nur mit Zustim- 
mung der übrigen gewähren. Die Aussichtsführung ist analog der bei 
den Landgerichten. Ueber Meinungsverschiedenheiten wird nötigenfalls 
mit absoluter Stimmenmehrheit abgestimmt, wobei Weimar 3, die drei 
Herzogtümer, Sachsen und Preußen je 2, die Fürstentümer je 1 Stimme 
führen. Der Etat wird von den Regierungen vereinbart. Das 
Gericht hat eine Kasse, für die die erforderlichen Summen von den 
Regierungen nach Verhältnis ihrer Gerichtseingesessenen aufgebracht 
werden, ebenso wie Schäden und Regreßsummen. Die jährliche 
Justifizierung der Rechnungen erfolgt durch Weimar. Jede Regierung 
hat das Recht der Einsichtnahme 1). Die Steuern der Beamten aus 
ihren Diensteinkommen 2c. fließen in die Gerichtskasse. Sporteln 
und Geldstrafen werden für die Ursprungsstaaten der Sachen liquidiert. 
Der Vertrag kann erst am 1. Okt. 1929 mit 2jähriger Kündigungs- 
frist gekündigt werden. Die zweiten juristischen Staatsprüfungen finden 
beim Oberlandesgericht statt (G. v. 16. Dez. 1878 § 1). 
IV. Die Vorstände der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind 
die Organe der Justizverwaltung. Das Staatsministerium führt 
— unbeschadet der Staatsverträge — die Aussicht über sämtliche Ge- 
richte und Staatsanwaltschaften :). Den Präsidenten bezw. ersten 
Staatsanwaltschaftsbeamten der Obergerichte steht sie zu hinsichtlich 
ihrer eigenen und der Bezirksgerichte und -Staatsanwaltschaften, dem 
Landgerichtspräsidenten auch bezüglich der Notare (Art. 95, G. v. 
15. Aug. 1899), dem Amterichter binsichtlich seines Amtsgerichts, bei 
mehreren Amtsrichtern demjenigen, welchem die allgemeine Dienstaufsicht 
übertragen ist. In diesem Rechte, das sich auf alle bei den bezeich- 
neten Behörden beschäftigten Beamten erstreckt, liegt die Befugnis, 
gegenüber nichtrichterlichen Beamten die ordnungswidrige Ausführung 
eines Amtsgeschäfts zu rügen und die Erledigung eines Amtsgeschäfts 
bis zum Gesamtbetrag von 100 M. (G. v. 10. Dez. 1878 § 49 fg.), 
nach dem Gesetz vom 11. März 1898 von 150 M. zu erzwingen, 
und die genannten Beamten wegen Verletzung der Amts= und Dienst- 
1) Näheres im Vertrag. 
2) Bezüglich der Rechtsanwälte s. G. v. 6. Jan. 1880 § 1ffg.
	        
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