Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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pflichten mit Verweis oder Geldstrafe bis zu 150 M. ohne Straf- 
androhung zu belegen (G. v. 1. Mai 1885 Art. 2; vergl. auch G. v. 
11. März 1898). Die gleiche Befugnis steht den Staatsanwälten 
zu hinsichtlich der Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, welche 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind ) und ihr Amt nicht als 
Ehrenamt versehen, sowie den Aufsichtsbeamten der Gerichtsvollzieher 
(G. v. 16. Dez. 1878 § 52). 
Ein Richter, dem ein geringes Dienstvergehen zur Last fällt, ist 
nach einer vorher von ihm erforderten Erklärung auf die Pflichten 
aufmerksam zu machen, welche ihm sein Amt auferlegt. Diese 
Mahnung von Amts wegen mündlich oder protokollarisch mit Gründen 
zu erlassen, sind befugt der Präsident des Oberlandesgerichts in An- 
sehung der Mitglieder dieses Gerichts und der Landgerichtspräsidenten, 
die letzteren hinsichtlich der Mitglieder ihrer Gerichte und der Amts- 
richter ihres Bezirks — unbeschadet der Staatsverträge —, der auf- 
sichtführende Amtsrichter hinsichtlich der Amtsrichter seines Amtsgerichts. 
Die amtlichen Vorgesetzten haben ferner das Recht der Rüge und 
der Mahnung zur ordentlichen Erledigung ordnungswidrig ausgeführter 
Rechtsgeschäfte. In anderen Fällen ist das Disziplinarverfahren ein- 
zuleiten:) (G. v. 11. Juli 1879 §§ 6, 7, 9). 
Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Aufsichts- 
behörden über Angelegenheiten der Gesetzgebung und Verwaltung 
Gutachten abzugeben. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes 
über Rechtshilfe 3), Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei, Beratung, Ab- 
stimmung und Gerichtsferien, sind auch, soweit nicht das Reichsgesetz 
Platz greift, analog anzuwenden. 
Die Ministerialabteilungen können Zeugnisse über das im Herzog- 
tum geltende Recht ausstellen und diese Befugnis auf eine ihnen 
nachgeordnete Behörde übertragen. Auf Antrag von Privaten ist 
von dieser Befugnis in der Regel nur Gebrauch zu machen, wenn 
das Zeugnis zum Gebrauch im Auslande bestimmt ist (Art. 120 
G. v. 15. Aug. 1899). 
Die Gerichte haben von denjenigen bei ihnen vorkommenden 
Verhandlungen, welche den Uebergang des Eigentums an Grund- 
stücken auf einen andern Besitzer betreffen, den mit der Fortschreibung 
1) Die Ortsvorstände, Feld= und Forstschutzbeamten, die Gemeindepolizei- 
beamten, die Steueraufsichtsbeamten, Straßenaufseher, Aichmeister nebst Gehilfen, 
Feldjäger, Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der M. v. 1. Sept. 1879. 
2) S. unten. 
3) G. v. 1. Juli 1885 Art. 3. 
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