Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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durch ihre Entscheidung der Rechtsweg, soweit er überhaupt zulässig 1) 
ist, ausgeschlossen würde. Das Kreisverwaltungsgericht besteht für 
jeden Kreis am Amtssitze des Kreises aus dem Kreisvorstand und 
zwei vom Kreisausschuß auf 6 Jahre aus den zum Kreisausschuß 
wählbaren Personen gewählten und vom Vorsitzenden zu vereidigenden 
Beisitzern ). Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Vorstand 
der Ministerialabteilung des Innern s3) und zwei vom Herzog aus den 
Staatsverwaltungs= und den Richterbeamten ernannten Bessitzern. 
Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Staatsminister als 
Vorsitzendem, zwei stimmführenden Mitgliedern des Staatsministeriums 
und zwei ferneren stimmberechtigten Beisitzern. Der Herzog ernennt 
diese Beisitzer, sowie Stellvertreter aus den Richterbeamten auf die 
Zeit der Bekleidung des Richteramts, das sie zur Zeit der Ernennung 
inne haben, und bestimmt diejenigen Verwaltungsbeamten, welche 
behinderte Abteilungsvorstände zu vertreten haben. 
Sonstige Beamte können zu den Sitzungen zugezogen werden 
(Art. 6). Die Richter sind ausgeschlossen und können abgelehnt werden 
wie die ordentlichen Richter. 
II. Das Verwaltungsstreitverfahren findet statt 1) wo die Reichs- 
gesetze es zulassen; 2) in folgenden landesgesetzlichen Fällen: a) wo 
es die Gemeindeordnung bestimmt), b) in Streitsachen zwischen 
Armenverbänden, wobei, wenn beide Streitteile dem Herzogtum an- 
gehören oder Organisation und örtliche Abgrenzung der einzelnen 
Armenverbände Gegenstand des Streites ist, gegen die Entscheidung 
des Landesverwaltungsgerichtes die Berufung an das Oberverwaltungs- 
gericht, sonst an das Bundesamt für Heimatwesen zulässig ist; c) in 
Streitsachen zwischen Armenverbänden und Personen, welche Armen- 
unterstützung erlangt haben, aber infolge ausreichender Mittel erstattungs- 
pflichtig sind 5); d) in Streitsachen zwischen Gemeinden über Beiträge 
und Vermögensteilungen bei Aus= und Einschulung mehrerer Gemein- 
den und Vereinigung von israelitischen Schulen mit Gemeindeschulen 6); 
e) in Streitigkeiten über die Heranziehung der Anlieger zu den Kosten 
1) S. u. § 26. 
2) Die Tagegelder und Reisekosten wie die Kreisausschußmitglieder erhalten. 
3) Im Falle des § 103 GemO. (Dienststrafverfahren gegen Gemeinderäte 
und -beamte) einem vom Herzog besonders ernannten Staatsverwaltungsbeamten 
oder Richter. 
4) Vergl. oben §§ 22, 23. 
5) Vergl. G. v. 26. April 1888 Art. 1. 
6) Art. 22 Abs. 3 und 96 h, G. v. 22. März 1875.
	        
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