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durch ihre Entscheidung der Rechtsweg, soweit er überhaupt zulässig 1)
ist, ausgeschlossen würde. Das Kreisverwaltungsgericht besteht für
jeden Kreis am Amtssitze des Kreises aus dem Kreisvorstand und
zwei vom Kreisausschuß auf 6 Jahre aus den zum Kreisausschuß
wählbaren Personen gewählten und vom Vorsitzenden zu vereidigenden
Beisitzern ). Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Vorstand
der Ministerialabteilung des Innern s3) und zwei vom Herzog aus den
Staatsverwaltungs= und den Richterbeamten ernannten Bessitzern.
Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Staatsminister als
Vorsitzendem, zwei stimmführenden Mitgliedern des Staatsministeriums
und zwei ferneren stimmberechtigten Beisitzern. Der Herzog ernennt
diese Beisitzer, sowie Stellvertreter aus den Richterbeamten auf die
Zeit der Bekleidung des Richteramts, das sie zur Zeit der Ernennung
inne haben, und bestimmt diejenigen Verwaltungsbeamten, welche
behinderte Abteilungsvorstände zu vertreten haben.
Sonstige Beamte können zu den Sitzungen zugezogen werden
(Art. 6). Die Richter sind ausgeschlossen und können abgelehnt werden
wie die ordentlichen Richter.
II. Das Verwaltungsstreitverfahren findet statt 1) wo die Reichs-
gesetze es zulassen; 2) in folgenden landesgesetzlichen Fällen: a) wo
es die Gemeindeordnung bestimmt), b) in Streitsachen zwischen
Armenverbänden, wobei, wenn beide Streitteile dem Herzogtum an-
gehören oder Organisation und örtliche Abgrenzung der einzelnen
Armenverbände Gegenstand des Streites ist, gegen die Entscheidung
des Landesverwaltungsgerichtes die Berufung an das Oberverwaltungs-
gericht, sonst an das Bundesamt für Heimatwesen zulässig ist; c) in
Streitsachen zwischen Armenverbänden und Personen, welche Armen-
unterstützung erlangt haben, aber infolge ausreichender Mittel erstattungs-
pflichtig sind 5); d) in Streitsachen zwischen Gemeinden über Beiträge
und Vermögensteilungen bei Aus= und Einschulung mehrerer Gemein-
den und Vereinigung von israelitischen Schulen mit Gemeindeschulen 6);
e) in Streitigkeiten über die Heranziehung der Anlieger zu den Kosten
1) S. u. § 26.
2) Die Tagegelder und Reisekosten wie die Kreisausschußmitglieder erhalten.
3) Im Falle des § 103 GemO. (Dienststrafverfahren gegen Gemeinderäte
und -beamte) einem vom Herzog besonders ernannten Staatsverwaltungsbeamten
oder Richter.
4) Vergl. oben §§ 22, 23.
5) Vergl. G. v. 26. April 1888 Art. 1.
6) Art. 22 Abs. 3 und 96 h, G. v. 22. März 1875.