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der Anlegung und Veränderung von Straßen auf Grund des Gesetzes
vom 26. März 1888 1); 1) in Streitigkeiten darüber, ob zu all-
gemeinen Zwecken dienende Anlagen (bestehende Wege, Brunnen,
Wasserleitungen, Kanäle u. s. w.) dem öffentlichen Gebrauch notwendig
zu überlassen seien; Entschädigung und dringende polizeiliche An-
ordnungen sind vorbehalten; g) über die Zulässigkeit der von dem
Unternehmer beantragten zwangsweisen Abtretung, Benutzung oder
Belastung des Grundeigentums oder der zwangsweisen Aufgabe anderer
Rechte nach Art. 22 G. v. 28. Juni 1845; h) in Streitsachen
zwischen Unternehmern und Beteiligten über die Vorhaltung einer un-
gestörten Kommunikation (Brücken, Wasserzüge, Wege 2c.) durch
ersteren und über die Fluß= und Straßenverlegungen und Sicherheits-
veranstaltungen bei Eisenbahnexpropriationen2); i) zur Anfechtung
der Feststellungen und Verfügungen der Landräte a) über erhöhte
Beiträge gewisser Unternehmer zu den Straßen= und Brückenunter-
haltungskosten infolge erhöhter Abnutzung 3), 8) über Zuteilung der
nicht selbständig einen Jagdbezirk bildenden Flächen zu einem Nach-
barjagdbezirk und die Entschädigung für die Jagdausübung auf ihnen 4).
Das Oberverwaltungzsgericht entscheidet — an Stelle des Gesamt-
staatsministeriums (s. o. § 1715) — auf den Rekurs, Oberrekurs
und Berufung gegen Verfügungen und Entscheidungen der Ministerial-
abteilungen:
A. des Innern
1) sofern es auf Berufung gegen Entscheidungen des Kreisaus-
schusses gemäß Gesetz v. 15. April 1868 Art. 17 oder 2) als Auf-
sichtsbehörde in Forstsachen gemäß Art. 12 Gesetz v. 29. Mai 1856 5)
erkannt hat, 3) über Streitigkeiten der israelitischen Kultusgemeinden
mit ihren Mitgliedern wegen Leistungen an die Kultusgemeinde,
4) über die Erwerbung und den Verlust der Reichs= und Staats-
angehörigkeit 6) mit einigen Ausnahmen, 5) über Verfügungen der
Landräte über Auferlegung der Kosten der Unterbringung blinder oder
taubstummer Kinder in Unterrichtsanstalten 7), 6) in Disziplinarsachen
1) S. o. § 236.
2) Art. 19 Expropr G. v. 28. Juni 1845; Art. 18 G. v. 28. März 1855
i. V. mit G. v. 18. Juni 1867.
3) G. v. 12. Febr. 1890, s. o. § 21 und Art. 42 G. v. 15. März 1897.
4) G. v. 29. April 1887 Art. 5.
5) s. o. § 17 IIIf.
6) G. v. 1. Juni 1870.
7) s. auch o. § 19.