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der Beschlüsse des Gemeinderates durch den Gemeindevorstand 1) wegen
Ungesetzlichkeit oder auf Klage sonstiger Beteiligter gegen Beschlüsse des
Gemeinderats 2) und in anderen Klagsachen, wenn der Kreis oder der
Landarmenverband als Partei beteiligt ist.
Das Kreisverwaltungsgericht ist in allen anderen Fällen zuständig.
III. Die schriftlich, in gewissen Fällen auch protokollarisch und
mangels einer Gegenpartei gegen die verfügende Behörde erster Instanz
bei der betreffenden Behörde oder dem zuständigen Verwaltungsgerichte
binnen zwei Wochen Ausschlußfrist einzureichende Klage muß ent-
halten einen Antrag, die Sachdarstellung und Beweismittel. Sie
bebt bei Gefahr im Verzuge die Ausführung der angefochtenen Ent-
scheidung nicht auf und führt, nötigenfalls nach vorherigem Schrift-
wechsel, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Grund deren ein
schriftlicher, zu verkündender oder zuzustellender Beschluß, beim Nicht-
erscheinen der Parteien nach Lage der Akten, nach freiem Ermessen und
freier Beweiswürdigung auf Grund der Gesetze nach Stimmenmehrheit
durch die beteiligten Richter erfolgt. Ist die Verhandlung offenbar über-
flüssig, kann sofort Bescheid ergehen. Die Oeffentlichkeit kann aus Grün-
den des öffentlichen Wohles und der Sittlichkeit ausgeschlossen werden.
Der Zeugniszwang ist wie im Zivilprozeß. Die mündliche Verhandlung
und Verkündigung der Entscheidungen ist zu protokollieren. Vor der
Entscheidung kann das Gericht auch einstweilige Verfügungen treffen,
wenn für die Verwirklichung der Rechte einer Partei, oder für eine
der öffentlichen Fürsorge unterstehende Person oder das Gemeinwohl
von dem Aufschub der Entscheidung nicht oder schwer ersetzliche Nach-
teile zu besorgen sind.
Gegen die Entscheidungen des Kreisverwaltungsgerichts steht den
Parteien, sowie aus Gründen des öffentlichen Interesses dem Vor-
sitzenden, die Berufung an das Landesverwaltungsgericht, gegen dessen
Entscheidungen, wenn sie nicht gesetzlich endgültig sind oder die Ent-
scheidung der Vorinstanz lediglich bestätigen, den Parteien die Berufung
an das Oberverwaltungsgericht zu, und zwar schriftlich binnen zwei
Wochen Ausschlußfrist. Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung oder ge-
setzlicher Unzulässigkeit kann sie von dem Vorsitzenden des entscheiden-
den Gerichts durch begründeten Bescheid abgewiesen werden, der,
wenn nicht binnen 2 Wochen mündliche Verhandlung beantragt wird,
rechtskräftig wird. Das Verfahren ist wie in erster Instanz. Die Ent-
1) 8 101 Gem O., s. o. § 23 5.
2) §5 105 GemO. s. o. § 23, Ziff. 5 1.