Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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scheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind endgültig, vorbehaltlich 
des gesetzlich zulässigen Rechtswegs. 
Wer durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse von 
der Einhaltung der Fristen abgehalten worden ist und dies glaubhaft 
macht, kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Ver— 
fahrens bei dem betreffenden Gerichte binnen 2 Wochen nach Be- 
endigung der Abhaltung, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach 
Ablauf der versäumten Frist beantragen. Nicht endgültige Entscheidungen 
können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden unter denselben 
Voraussetzungen, unter denen einstweilige Verfügungen erlassen werden 
können. 
Wo das Verwaltungsstreitverfahren nachgelassen ist, sind andere 
Rechtsmittel — wiederum unbeschadet des Rechtsweges — ausge- 
schlossen, doch können die Aufsichtsbehörden von Amts wegen gegen 
Anordnungen der Unterbehörden auch unmittelbar einschreiten. 
Zur Wahrnehmung des böffentlichen Interesses auf seiten einer 
Partei kann das Staatsministerium einen Kommissar bestellen. Der 
Vorsitzende oder das Gericht kann auch dritte Beteiligte zur mündlichen 
Verhandlung mit vorladen. Die Entscheidung wird auch für den 
Dritten gültig, der Berufung fähig und ergeblich rechtskräftig, wenn 
in der Beiladung darauf hingewiesen war (G. v. 15. März 1897, 
in dem weitere Einzelheiten nachzusehen sind). 
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Zuständigkeit der Justiz und Verwaltung. 
Die Grenzen zwischen den Amtsbefugnissen der Gerichte und 
Verwaltungsbehörden, „die Kompetenz“ beider, über welche nötigenfalls 
die Gerichte zu entscheiden haben 1), sind bereits durch Ed. v. 16. Juni 
1829 und weiterhin durch eine Reihe von Spezialbestimmungen 
geregelt worden. Insbesondere ist der Rechtsweg ausgeschlossen 
worden über Sachen, die ihrer Natur nach bloß administrativ sind, 
während für wohlerworbene Rechte, also Privatrechte, richterlicher Schutz 
gewährt wird. 
Der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist entzogen die Verpflichtung 
zur Entrichtung öffentlicher Abgaben und Leistungen an die Staats- 
kasse, die unweigerlich zu leisten sind, wenn sie auf verfassungsmäßigem 
Wege ausgeschrieben sind. Bei Gesetzwidrigkeit kann jeder auf ge- 
1) G#. v. 27. Jan. 1877 § 17; Unger a. a. O. 1, 243; Kircher 
a. a. O. S. 48 g.
	        
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