— 100 —
scheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind endgültig, vorbehaltlich
des gesetzlich zulässigen Rechtswegs.
Wer durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse von
der Einhaltung der Fristen abgehalten worden ist und dies glaubhaft
macht, kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Ver—
fahrens bei dem betreffenden Gerichte binnen 2 Wochen nach Be-
endigung der Abhaltung, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach
Ablauf der versäumten Frist beantragen. Nicht endgültige Entscheidungen
können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden unter denselben
Voraussetzungen, unter denen einstweilige Verfügungen erlassen werden
können.
Wo das Verwaltungsstreitverfahren nachgelassen ist, sind andere
Rechtsmittel — wiederum unbeschadet des Rechtsweges — ausge-
schlossen, doch können die Aufsichtsbehörden von Amts wegen gegen
Anordnungen der Unterbehörden auch unmittelbar einschreiten.
Zur Wahrnehmung des böffentlichen Interesses auf seiten einer
Partei kann das Staatsministerium einen Kommissar bestellen. Der
Vorsitzende oder das Gericht kann auch dritte Beteiligte zur mündlichen
Verhandlung mit vorladen. Die Entscheidung wird auch für den
Dritten gültig, der Berufung fähig und ergeblich rechtskräftig, wenn
in der Beiladung darauf hingewiesen war (G. v. 15. März 1897,
in dem weitere Einzelheiten nachzusehen sind).
8 26.
Zuständigkeit der Justiz und Verwaltung.
Die Grenzen zwischen den Amtsbefugnissen der Gerichte und
Verwaltungsbehörden, „die Kompetenz“ beider, über welche nötigenfalls
die Gerichte zu entscheiden haben 1), sind bereits durch Ed. v. 16. Juni
1829 und weiterhin durch eine Reihe von Spezialbestimmungen
geregelt worden. Insbesondere ist der Rechtsweg ausgeschlossen
worden über Sachen, die ihrer Natur nach bloß administrativ sind,
während für wohlerworbene Rechte, also Privatrechte, richterlicher Schutz
gewährt wird.
Der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist entzogen die Verpflichtung
zur Entrichtung öffentlicher Abgaben und Leistungen an die Staats-
kasse, die unweigerlich zu leisten sind, wenn sie auf verfassungsmäßigem
Wege ausgeschrieben sind. Bei Gesetzwidrigkeit kann jeder auf ge-
1) G#. v. 27. Jan. 1877 § 17; Unger a. a. O. 1, 243; Kircher
a. a. O. S. 48 g.