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richtlichen Wege das zuviel Geforderte zurückfordern, und zwar
gegen die Staatskasse, wenn die Abgabe von der kompetenten Be-
hörde ausgeschrieben und in die Staatskasse geflossen ist, gegen einzelne
Beamte, wenn sie eigenen Vorteil bezweckt haben; in beiden Fällen
vorbehaltlich des Strafverfahrens 1). Im ersteren Falle ist jedoch bei
Behauptung einer unrichtigen Abschätzung zum Behufe einer Abgaben-
entrichtung nur die Verwaltungsbehörde zuständig. Den Kläger deckt
die Quittung des zuständigen Kassebeamten (Artt. 1—6 Ed. v.
16. Juni 1829). Der Staat hat eventuell den Regreß gegen den
Beamten. Ueber Gebühren und Sporteln der Beamten neben den
öffentlichen Abgaben entscheidet das Staatsministerium (Art. 8 Ed. v.
16. Juni 1829; vergl. oben § 16 Anm. 1). Ueber die Zweck-
mäßigkeit einer Verfügung der Verwaltungsbehörden und die Be-
fugnis zu solchen kann ein gerichtliches Verfahren nicht „eröffnet“
oder „eingeleitet“ werden. Nur die Wiederherstellung der Vermögens-
beschädigung kann im Rechtswege gesucht werden gegen die Staats-
kasse oder den Urheber der Verletzung (§§ 12, 13 des Ediktes).
Insoweit ist auch die Befugnis der Verwaltungsbehörden der ge-
richtlichen Entscheidung nicht entzogen 2). Diese Grundsätze finden im
allgemeinen nach dem Edikt Art. 16 im Ganzen auch auf die Ver-
bältnisse der Staatsdiener Anwendung. Den Gerichtsstand s. o. in
§ 24 I a. E. Niemandem soll von dem seinigen ohne volle
Entschädigung etwas entzogen werden bei Meidung gerichtlicher Klage
gegen die öffentliche Kasse, zu deren Gunsten die Abtretung eines
Rechtes geschehen ist (Art. 14, vergl. auch Grundgesetz Artt. 16, 17).
Insofern bei Leistungen zu öffentlichen Zwecken, bei der Ver-
teilung der Kriegslasten, Straßen= und Brückenbau, Armenwesen,
Unterhaltung der Kirchen, Pfarreien, Schulen u. s. w. Gemeinde-
anlagen und Gemeindeverhältnisse in Sprache kommen, ist Sache des
Staatsministeriums, die Art der Aufbringung zu regeln, vorbehaltlich
— gNachträglichen — 3) rechtlichen Gehörs für besondere statutarische
oder vertragliche Rechte, bei gleichheitlicher Repartition jedoch nur für
solche auf Grund eines speziellen Rechtstitels. Dos Gleiche gilt für
gemeinschaftliche Baukosten mehrerer Gemeinden für Kirchen, Pfarreien
und Schulen (Näheres Artt. 19, 20 des Ed.). Bei Streit über die
Staats-, Gemeinde= und Kirchenrechnungen gebührt die formale
Anordnung, der Kalkul und die vorläufige Feststellung der Rechnungs-
1) Vergl. EG. z. BGB. Art. 104.
2) Unger a. a. O. 1, 245. Vergl. auch EG. z. BG. Art. 77.
3) Unger a. a. O. S. 246 Ziff. 7.