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Ueber die Verpflichtung des Bergwerkseigentümers zur Gestattung
eines Hilfsbaues und zur Sicherheitsleistung für den Schadenersatz
durch den Bergwerksbesitzer entscheidet das Bergamt (Artt. 60, 158
G. v. 17. April 1868 i. D. F. v. 18. Febr. 1904). Das Zwangs-
verfahren im Verwaltungswege in allen Verwaltungssachen, einschließ-
lich der Disziplinarsachen und der streitigen Verwaltungssachen, der
Schulangelegenheiten und der Angelegenheiten der evangelischen Landes-
kirche findet statt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 1897.
Die von einer Verwaltungsbehörde eines andern deutschen Staates
erlassenen Verfügungen über Geldleistungen, welche nach den Gesetzen
dieses Staates vollstreckbar sind, können auf Ersuchen von den Be-
hörden des Herzogtums vollstreckt werden, wenn der Leistungspflichtige
oder der Gegenstand der Zwangsvollstreckung sich im Herzogtum be-
findet und Gegenseitigkeit gewährt ist. Im übrigen sind besondere
Vereinbarungen zu treffen (G. v. 7. Sept. 1887 und VO. v. 7. Sept.
1887). Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die amtlichen
Handlungen in Verwaltungssachen werden nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 25. Jan. 1900 erhoben.
8 27.
C. Die Staatsdiener.
(Vergl. bes. G. v. 11. März 1898).
Die von dem Herzoge oder einer zuständigen Behörde für den
Staatsdienst mittels Anstellungsurkunde angenommenen Personen
(Staatsbeamte) sind nach ihrem vor Amtsantritt zu leistenden Dienst-
eid verpflichtet, dem Herzoge untertänig, treu und gehorsam zu sein,
die Gesetze des Herzogtums und Reichs gewissenhaft zu beobachten
und alle Dienstpflichten nach bestem Wissen und Gewissen genau zu
erfüllen 1), insbesondere dienstliche Wahrhaftigkeit und achtungswürdiges
Verhalten in und außer dem Amt zu prästieren und über amtlich
bekannt gewordene Angelegenheiten auch nach Auflösung des Dienst-
verhältnisses Verschwiegenheit zu beobachten. Verboten sind ihnen
außerdienstliche Gutachten; die Annahme nicht meiningischer Titel,
Ehrenzeichen, Gehaltsbezüge 2c. ohne Genehmigung des Herzogs;
die Annahme von Geschenken und Belohnungen in Bezug auf ihr
Amt, fortlaufender Nebenerwerb, Vormundschaften, Vorstand-, Ver-
waltungs= und Aussichtsratsstellen von Erwerbgesellschaften ohne
Genehmigung des Staatsministeriums. Andere Nebenbeschäftigungen
1) S. auch oben § 16 a. E.