Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Ueber die Verpflichtung des Bergwerkseigentümers zur Gestattung 
eines Hilfsbaues und zur Sicherheitsleistung für den Schadenersatz 
durch den Bergwerksbesitzer entscheidet das Bergamt (Artt. 60, 158 
G. v. 17. April 1868 i. D. F. v. 18. Febr. 1904). Das Zwangs- 
verfahren im Verwaltungswege in allen Verwaltungssachen, einschließ- 
lich der Disziplinarsachen und der streitigen Verwaltungssachen, der 
Schulangelegenheiten und der Angelegenheiten der evangelischen Landes- 
kirche findet statt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 1897. 
Die von einer Verwaltungsbehörde eines andern deutschen Staates 
erlassenen Verfügungen über Geldleistungen, welche nach den Gesetzen 
dieses Staates vollstreckbar sind, können auf Ersuchen von den Be- 
hörden des Herzogtums vollstreckt werden, wenn der Leistungspflichtige 
oder der Gegenstand der Zwangsvollstreckung sich im Herzogtum be- 
findet und Gegenseitigkeit gewährt ist. Im übrigen sind besondere 
Vereinbarungen zu treffen (G. v. 7. Sept. 1887 und VO. v. 7. Sept. 
1887). Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die amtlichen 
Handlungen in Verwaltungssachen werden nach den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 25. Jan. 1900 erhoben. 
8 27. 
C. Die Staatsdiener. 
(Vergl. bes. G. v. 11. März 1898). 
Die von dem Herzoge oder einer zuständigen Behörde für den 
Staatsdienst mittels Anstellungsurkunde angenommenen Personen 
(Staatsbeamte) sind nach ihrem vor Amtsantritt zu leistenden Dienst- 
eid verpflichtet, dem Herzoge untertänig, treu und gehorsam zu sein, 
die Gesetze des Herzogtums und Reichs gewissenhaft zu beobachten 
und alle Dienstpflichten nach bestem Wissen und Gewissen genau zu 
erfüllen 1), insbesondere dienstliche Wahrhaftigkeit und achtungswürdiges 
Verhalten in und außer dem Amt zu prästieren und über amtlich 
bekannt gewordene Angelegenheiten auch nach Auflösung des Dienst- 
verhältnisses Verschwiegenheit zu beobachten. Verboten sind ihnen 
außerdienstliche Gutachten; die Annahme nicht meiningischer Titel, 
Ehrenzeichen, Gehaltsbezüge 2c. ohne Genehmigung des Herzogs; 
die Annahme von Geschenken und Belohnungen in Bezug auf ihr 
Amt, fortlaufender Nebenerwerb, Vormundschaften, Vorstand-, Ver- 
waltungs= und Aussichtsratsstellen von Erwerbgesellschaften ohne 
Genehmigung des Staatsministeriums. Andere Nebenbeschäftigungen 
1) S. auch oben § 16 a. E.
	        
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