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können verboten werden. Zur Eingehung einer Ehe gehört dienstliche
Genehmigung. Den Geschäftskreis der nicht richterlichen Beamten
bestimmen die Anstellungsbehörden.
Der Beamte ist verpflichtet zur Erledigung dieser seiner Amts-
geschäfte, zur Anwesenheit in seinem Amt — er erhält einen dienst-
lichen Wohnsitz in einem Gemeindebezirk angewiesen, außerhalb dessen
er nur mit jederzeit widerruflicher Genehmigung der vorgesetzten
Dienstbehörde ständig Wohnung nehmen darf —, und zu gesetzmäßiger
amtlicher Handlungsweise. Innerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeit
in gehöriger Form von einem Vorgesetzten angeordnete Handlungen
hat dieser Vorgesetzte, nicht der pflichtgemäß ausführende Unterbeamte
zu verantworten.
Einem Staatsbeamten, welcher sich ohne Urlaub von seinem
Amte entfernt, kann für die Zeit der Entfernung der Gehalt ent-
jogen werden. In Fällen der Krankheit und gesetzlich ohne Urlaub
gestatteter Abwesenheit geht der Gehalt fort und die Staatskasse trägt
die Kosten der Stellvertretung. Jeder Beamte kann bei dienstlichem
Bedürfnis in ein anderes, gleichgeordnetes, der Berufsbildung des
Beamten entsprechendes Amt mit gleichem Gehalt versetzt werden;
ein Richter jedoch nur, wenn die Bildung der Gerichte oder der
Bezirke derselben verändert wird, oder das Bedürfnis der Rechtspflege
es dringend erfordert und zwar nur nach einer richterlichen Entscheidung
eines Zivilsenates des Oberlandesgerichtes.
Gegen Bewilligung des Wartegeldes (, des ruhegehaltsberechtigten
Gehalts 2c. Art. 20 Ges., Verlust und Ruhen desselben Artt. 22, 23
eod.) kann jeder nicht richterliche Beamte, der vom Herzog angestellt
ist ), durch diesen, die anderen vom Staatsministerium in den zeitweiligen
Ruhestand (Wartestand) versetzt werden: a) bei Aufhörung des Amtes,
b) bei vorübergehender Dienstuntauglichkeit, c) bei Enthebung aus
sonstigen dienstlichen Gründen; Richter jedoch nur aus den Gründen
zu à und b, bei a unter Belassung des vollen Gehalts, bei b des
Wartegeldes. Bei fehlender Zustimmung des Richters unter b hat
die Versetzung durch richterliche Entscheidung eines Oberlandesgerichts-
senats zu erfolgen. Die verantwortlichen Mitglieder des Staats-
ministeriums können jederzeit ihre Versetzung in den Wartestand fordern
und erhalten. Die Beamten des Wartestandes bleiben im Verhältnis
der Staatsbeamten und sind zur Annahme eines Staatsamtes unter
1) S. oben § 13.