Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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können verboten werden. Zur Eingehung einer Ehe gehört dienstliche 
Genehmigung. Den Geschäftskreis der nicht richterlichen Beamten 
bestimmen die Anstellungsbehörden. 
Der Beamte ist verpflichtet zur Erledigung dieser seiner Amts- 
geschäfte, zur Anwesenheit in seinem Amt — er erhält einen dienst- 
lichen Wohnsitz in einem Gemeindebezirk angewiesen, außerhalb dessen 
er nur mit jederzeit widerruflicher Genehmigung der vorgesetzten 
Dienstbehörde ständig Wohnung nehmen darf —, und zu gesetzmäßiger 
amtlicher Handlungsweise. Innerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeit 
in gehöriger Form von einem Vorgesetzten angeordnete Handlungen 
hat dieser Vorgesetzte, nicht der pflichtgemäß ausführende Unterbeamte 
zu verantworten. 
Einem Staatsbeamten, welcher sich ohne Urlaub von seinem 
Amte entfernt, kann für die Zeit der Entfernung der Gehalt ent- 
jogen werden. In Fällen der Krankheit und gesetzlich ohne Urlaub 
gestatteter Abwesenheit geht der Gehalt fort und die Staatskasse trägt 
die Kosten der Stellvertretung. Jeder Beamte kann bei dienstlichem 
Bedürfnis in ein anderes, gleichgeordnetes, der Berufsbildung des 
Beamten entsprechendes Amt mit gleichem Gehalt versetzt werden; 
ein Richter jedoch nur, wenn die Bildung der Gerichte oder der 
Bezirke derselben verändert wird, oder das Bedürfnis der Rechtspflege 
es dringend erfordert und zwar nur nach einer richterlichen Entscheidung 
eines Zivilsenates des Oberlandesgerichtes. 
Gegen Bewilligung des Wartegeldes (, des ruhegehaltsberechtigten 
Gehalts 2c. Art. 20 Ges., Verlust und Ruhen desselben Artt. 22, 23 
eod.) kann jeder nicht richterliche Beamte, der vom Herzog angestellt 
ist ), durch diesen, die anderen vom Staatsministerium in den zeitweiligen 
Ruhestand (Wartestand) versetzt werden: a) bei Aufhörung des Amtes, 
b) bei vorübergehender Dienstuntauglichkeit, c) bei Enthebung aus 
sonstigen dienstlichen Gründen; Richter jedoch nur aus den Gründen 
zu à und b, bei a unter Belassung des vollen Gehalts, bei b des 
Wartegeldes. Bei fehlender Zustimmung des Richters unter b hat 
die Versetzung durch richterliche Entscheidung eines Oberlandesgerichts- 
senats zu erfolgen. Die verantwortlichen Mitglieder des Staats- 
ministeriums können jederzeit ihre Versetzung in den Wartestand fordern 
und erhalten. Die Beamten des Wartestandes bleiben im Verhältnis 
der Staatsbeamten und sind zur Annahme eines Staatsamtes unter 
1) S. oben § 13.
	        
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