Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen eine Versetzung 
aktiver möglich ist. 
Auf seinen Antrag wird ein Staatsbeamter durch seine Anstellungs- 
behörde nach Erledigung seiner Geschäfte und Rechnungslegung ent- 
lassen. Ohne ihre Zustimmung können nicht ruhegehaltsberechtigt an- 
gestellte Beamte durch das Staatsministerium, die anderen nur wegen 
Dienstvergehens in förmlichem Dienststrafverfahren entlassen werden. 
Jeder Staatsbeamte mit ruhegeltsberechtigtem Gehalt, der ihm bei 
der ersten Anstellung und jeder späteren Veränderung mittels besonderer 
Urkunde festzusetzen ist, erhält einen lebenslänglichen Ruhegehalt 
(Artt. 32, 36), wenn er wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Alters 
wiederum entweder nach Entschließung des Herzogs oder Staats- 
ministeriums in den Ruhestand versetzt wird. Die Erörterungen hier- 
über auf Ansuchen des Beamten oder von Amts wegen erfolgen durch 
die vorgesetzte Dienstbehörde nach Anordnung des Staateministeriums 
(Art. 27, 28). Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann jeder 
Beamte die Versetzung in den Ruhestand fordern und erhalten. Richter- 
beamte können ohne ihre Zustimmung nur durch richterliche Entscheidung 
des Oberlandesgerichts in den Ruhestand versetzt werden. Die Dienst- 
zeit wird von der ersten eidlichen Verpflichtung bezw. dem Eintritt 
in den Staatsdienst an gerechnet. Anrechnung einer früheren Dienst- 
zeit oder Beschäftigung mit Genehmigung des Herzogs ist zulässig. 
Die Dienstzeit vor Vollendung des 25. Lebenssahres bleibt allenthalben 
außer Berechnung 1). Das Ruhegehalt ruht a) bei Nichtbesitz der 
Reichsangehörigkeit, b) bei sechsmonatigem dem früheren gleichen Ge- 
haltsbezug als Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Hofdiener, c) bei 
Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets ohne landesherrliche Genehmigung. 
Das Recht auf Ruhegehalt erlischt 1) bei Verurteiluug zur Strafe 
mit für aktive Beamte nachfolgendem Amtsverlust, 2) bei Dienst- 
vergehen oder strafbaren Handlungen mit nachfolgender Dienstentlassung, 
3) bei ebensolcher Verletzung der Amtsverschwiegenheit. Staats- 
beamten ohne Ruhegehaltsberechtigung wird bei dauernder Dienst- 
unfähigkeit infolge Dienstbeschädigung ohne eigenes grobes Verschulden 
nach Entschließung des Herzogs Ruhegehalt gewährt und kann auch 
der Familie gewährt werden. 
Diese Dienstemolumente, sowie die Witwen= und Waisengelder 
unterliegen nur insoweit der Abtretung und Aufrechnung (letzteres 
außer bei Regreß der Staatskasse gegen die Staatsbeamten) als sie 
der Pfändung unterworfen sind. 
9 Bezüglich der Militärdienstzeit s. Artt. 33, 35 G. v. 11. März 1898. 
  
 
	        
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