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denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen eine Versetzung
aktiver möglich ist.
Auf seinen Antrag wird ein Staatsbeamter durch seine Anstellungs-
behörde nach Erledigung seiner Geschäfte und Rechnungslegung ent-
lassen. Ohne ihre Zustimmung können nicht ruhegehaltsberechtigt an-
gestellte Beamte durch das Staatsministerium, die anderen nur wegen
Dienstvergehens in förmlichem Dienststrafverfahren entlassen werden.
Jeder Staatsbeamte mit ruhegeltsberechtigtem Gehalt, der ihm bei
der ersten Anstellung und jeder späteren Veränderung mittels besonderer
Urkunde festzusetzen ist, erhält einen lebenslänglichen Ruhegehalt
(Artt. 32, 36), wenn er wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Alters
wiederum entweder nach Entschließung des Herzogs oder Staats-
ministeriums in den Ruhestand versetzt wird. Die Erörterungen hier-
über auf Ansuchen des Beamten oder von Amts wegen erfolgen durch
die vorgesetzte Dienstbehörde nach Anordnung des Staateministeriums
(Art. 27, 28). Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann jeder
Beamte die Versetzung in den Ruhestand fordern und erhalten. Richter-
beamte können ohne ihre Zustimmung nur durch richterliche Entscheidung
des Oberlandesgerichts in den Ruhestand versetzt werden. Die Dienst-
zeit wird von der ersten eidlichen Verpflichtung bezw. dem Eintritt
in den Staatsdienst an gerechnet. Anrechnung einer früheren Dienst-
zeit oder Beschäftigung mit Genehmigung des Herzogs ist zulässig.
Die Dienstzeit vor Vollendung des 25. Lebenssahres bleibt allenthalben
außer Berechnung 1). Das Ruhegehalt ruht a) bei Nichtbesitz der
Reichsangehörigkeit, b) bei sechsmonatigem dem früheren gleichen Ge-
haltsbezug als Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Hofdiener, c) bei
Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets ohne landesherrliche Genehmigung.
Das Recht auf Ruhegehalt erlischt 1) bei Verurteiluug zur Strafe
mit für aktive Beamte nachfolgendem Amtsverlust, 2) bei Dienst-
vergehen oder strafbaren Handlungen mit nachfolgender Dienstentlassung,
3) bei ebensolcher Verletzung der Amtsverschwiegenheit. Staats-
beamten ohne Ruhegehaltsberechtigung wird bei dauernder Dienst-
unfähigkeit infolge Dienstbeschädigung ohne eigenes grobes Verschulden
nach Entschließung des Herzogs Ruhegehalt gewährt und kann auch
der Familie gewährt werden.
Diese Dienstemolumente, sowie die Witwen= und Waisengelder
unterliegen nur insoweit der Abtretung und Aufrechnung (letzteres
außer bei Regreß der Staatskasse gegen die Staatsbeamten) als sie
der Pfändung unterworfen sind.
9 Bezüglich der Militärdienstzeit s. Artt. 33, 35 G. v. 11. März 1898.