Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Bei Verletzung der Amtspflichten (Dienstvergehen) tritt Dienst- 
bestrafung ein. Die Strafen bestehen in 1) Ordnungsstrafen, nämlich 
a) Wamung, b) Verweis, c) Geldstrafen — bei besoldeten Beamten 
bis zu einem Monatsgehbalt, bei unbesoldeten bis zu 150 M. —, 
auch neben Verweis; 2) Gehaltsminderung um höchstens 1½½ auf 
5 Jahre, bei Richterbeamten mit unfreiwilliger Versetzung in ein 
anderes Richteramt von gleichem Rang verbunden und ohne Zeit- 
beschränkung 1); 3) Dienstentlassung. 2 und 3 werden gegen ruhe- 
gehaltsberechtigte Beamte nur im förmlichen Dienststrafverfahren, gegen 
sonstige vom Staatsministerium verfügt. Die Dienstentlassung hat 
grundsätzlich den Verlust des Titels, Gehalts und Ruhegehalts zur 
Folge und kann nur erkannt werden nach fruchtloser Gehaltsminderung 2c., 
bei Verurteilung zu mehr als einjähriger Freiheitsstrafe und bei 
schwerster Einbuße amtlichen Vertrauens und Ansehens, dann aber 
auch wegen vor Amtsantritt begangener Handlungen. 
Jeder Dienstvorgesetzte hat das Recht der Warnung, des Ver- 
weises und der Geldstrafe, sowie der Erzwingung eines Amtsgeschäfts 
durch Zwangsstrafen bis zu 150 M. Bezüglich der Richterbeamten 
s. o. § 24 IV Abs. 2 und G. v. 11. Juli 1879. Der richterliche 
Beamte kann auch die Disziplinaruntersuchung gegen sich selbst be- 
antragen, weil ihm eine Pflichtverletzung oder eine Ordnungswidrig- 
keit nicht zur Last falle. Dienstvergehen, die zugleich den allgemeinen 
Strafgesetzen unterliegen, können nur von den ordentlichen Gerichten 
abgeurteilt werden. Ein Dienststrafverfahren kann nicht nebenher- 
gehen, kann aber nach der Entscheidung der ordentlichen Gerichte 
nötigenfalls noch eingeleitet werden. Zivilrechtliche Verpflichtungen 
bei Dienstvergehen gehören vor die ordentlichen Gerichte. Die vor- 
gesetzte Dienstbehörde ist befugt, widerrechtlich erhobene oder vor- 
enthaltene Wertbeträge von den Beamten im Verwaltungszwangs- 
verfahren beizutreiben. 
Das Staatsministerium, bei Richterbeamten das Disziplinar- 
gericht?), verfügt das Dienststrafverfahren 3) mit Voruntersuchung und 
mündlicher Verhandlung und ernennt den untersuchungsführenden 
Beamten. Dienstrafbehörde ist das Oberverwaltungsgericht, für Richter 
das Oberlandesgericht). Je nach dem Ergebnis der Voruntersuchung 
1) G. v. 11. Juli 1879 § 10. 
2) G. v. 11. Juli 1879 88 9, 14. 
3) Vergl. Art. 58 fg. G. v. 11. März 1898; 11. Juli 1879 § 12 fg. 
4) GVG. § 8; A. z. GG. v. 16. Dez. 1878 § 32; G. v. 11. Juli 
1879 § 13; s. o. § 24, III Abf. 2. 
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