Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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stellt das Staatsministerium — eventuell nach weiterer Aufklärung — 
entweder das Verfahren ein, spricht eine Ordnungsstrafe aus oder 
verweist die Sache vor das Oberverwaltungsgericht. Das Disziplinar- 
gericht für Richter verweist die Sache entweder zu mündlicher Ver- 
handlung oder setzt den Angeschuldigten außer Verfolgung. Ein- 
stellung erfolgt, wenn der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem 
Staatsdienste nachsucht und erhält, was den Verlust von Titel, Ge- 
halt und Ruhegehalt zur Folge hat. Die grundsätzlich öffentliche, 
bei Richtern nicht öffentliche mündliche Verhandlung 1) kann auch bei 
Nichtanwesenheit des jedenfalls zu ladenden Angeschuldigten stattfinden. 
Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit nach freier Ueberzeugung, 
ev. auch auf eine Ordnungsstrafe. 
Gegen den freigesprochenen Angeklagten findet wegen der gleichen 
Handlungen ein weiteres Strafverfahren nicht, die Wiederaufnahme 
des Verfahrens findet nur auf Grund neuer Beweise und nur 
während 5 Jahren von der Einstellung ab, bei Verhängung einer 
Ordnungsstrafe überhaupt nicht, bei Richtern nach der Strafprozeß- 
ordnung statt. Den Richtern steht — ebenso wie dem Staats- 
anwalt — binnen 4 Wochen die Berufung an das Plenum des 
Oberlandesgerichts mit mindestens 7 Richtern unter Ausschluß der 
ersten Richter offen. Der Herzog kann die Dienststrafen erlassen oder 
mildern, soweit nicht Art. 106 GG. entgegensteht (s. o. § 3, dritt- 
letzter Absatz sub b). 
Diese Bestimmungen über das Dienststrafverfahren gelten auch 
für die Beamten des Wartestandes, für die des Ruhestandes nur bei 
gröbsten Dienstvergehen oder gröbster Verletzung der Amtsverschwiegen- 
heit (Art. 79 Ges.). 
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gerichtlichen oder 
förmlichen Dienststrafverfahrens kann das Staatsministerium — be- 
züglich eines Richterbeamten 2) das Oberlandesgericht — die vor- 
läufige Dienstenthebung verfügen, während deren die Hälfte des Ge- 
halies und sonstige Dienstemolumente ganz oder teilweise innebehalten 
werden können, vorbehaltlich ev. nachträglicher Rückzahlung. Bei 
Gefahr im Verzug können auch andere Dienstvorgesetzte unter gleich- 
zeitigem Bericht an das Staatsministerium einem Beamten die Aus- 
übung der Dienstverrichtungen vorläufig untersagen. 
  
1) Vergl. Art. 68 fg. Ges. 
2) Art. 85 G. v. 11. März 1898; § 32 G. v. 16. Dez. 1878.
	        
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