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Auf Grund der vorstehenden Bestimmungen des Staatsdiener—
gesetzes vom 11. März 1898 findet der Rechtsweg nur über ver-
mögensrechtliche Ansprüche auf Gehalt, Wartegeld, Ruhegehalt und
Ansprüche der Hinterbliebenen statt (vergl. oben § 26 vorletzter Abs.).
Die Entscheidung der Dienststraf= und Verwaltungsbehörden über
Entlassung, Ruhestand, vorläufige Dienstenthebung eines Beamten
und Ordnungsstrafen sind für die Beurteilung der vor Gericht geltend
gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend H.
Wegen Verletzung der Berufspflichten, insbesondere wegen Un-
gehorsams gegen die Aufsichtsbehörden können die Ordnungsstrafen
(Warnung, Verweis, Geldstrafen wie oben) auch gegen Apotheker
Hebammen, Fleisch= und Trichinenbeschauer, Schornsteinfeger, Leichen-
beschauer und andere von einer Staats= oder Gemeindebehörde ver-
pflichtete Sachverständige, wie gerichtliche Güterschätzer u. s. w. von
den Aufsichtsbehörden verhängt werden. Auch kann bei gröblicher oder
wiederholter Verletzung ihrer Berufspflicht oder bei körperlicher oder
geistiger Unfähigkeit die Beendigung ihres Amtes oder Berufes in
dem dargestellten Dienststrafverfahren verfügt werden 2).
Zuständig i. S. des Staatsdienergesetzes ist die dem jeweiligen
Beamten übergeordnete Ministerialabteilung, für die Beamten des
Staatsministeriums und des Revisionsbureaus aber der Staats—
minister. Diese beschließen auch über die Gehalts- u. s. w. Anschläge,
gegen welche auch Berufung an das Gesamtstaatsministerium zulässig
ist. Auf gemeinschaftliche Beamte finden die Staatsverträge An—
wendung. Gehalt, Tantiemen und andere ständige oder bei der Pension
in Anrechnung zu bringende Dienstbezüge dürfen nur auf Grund des
Etats verliehen werden (Art. 14 G. v. 9. Juli 1879; 20. Febr.
1894). Die nach dem Staatshaushalte für die fünfjährigen Dienst-
altersstufen zu Grunde zu legende Dienstzeit wird für die vom
1. April 1898 ab angestellten Beamten von der Zeit der Bewilligung
eines ruhegehaltsberechtigten Gehalts ab gerechnet. Die Dienstzeit
vor Ablauf des 25. Lebensjahres und während eines Ruhestandes
wird nicht angerechnet (näheres im Gesetz v. 13. März 1898). Die
Witwe eines ruhegehaltsberechtigten Staatsbeamten hat Anspruch
auf den Sterbegehalt für ½ Jahr und ein jährliches Witwengeld,
½/ des letzten Gehalts. Es endigt bei Tod, Wiederverheiratung und
entehrender Freiheitsstrafe. Eheliche Kinder haben bis zum 18. Lebens-
1) Vergl. § 11 EcG. z. GVG.
2) Art. 90 G. v. 11. März 1898.
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