Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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jahr oder bis zur Wiederverheiratung Anspruch auf ein Waisengeld 
(Näheres im G. v. 10. März 1898). Jeder unmittelbare Staats— 
beamte außer denen des Vorbereitungsdienstes hat bei Versetzung an 
einen anderen Ort Anspruch auf besondere Umzugskostenvergütung 
nach dem Ges. v. 8. Juli 1879. Den zum mobilen Heere einbe— 
rufenen Staatsbeamten bleiben Zivilstelle, Gehalt, Dienstalter u. s. w. 
gewahrt nach Maßgabe der VO. v. 25. Juli 1889. Die öffentlichen 
Beamten erhalten bei Dienstreisen außerhalb der Flurmarkung ihres 
Dienstes bezw. Wohnsitzes Tagegelder nach abgestuften Sätzen und 
Ersetzung des notwendigen Aufwandes an Fuhrkosten (G. v. 29. März 
1898). 
Zum Staatsdienst berechtigt das Bestehen gewisser Prüfungen ½. 
Und zwar zum Richteramt das der zweiten juristischen Staatsprüfung 
nach vierjährigem Vorbereitungsdienst als Referendar (G. v. 16. Dez. 
1878 § 1). Referendar wird, wer das Reifezeugnis eines humanistischen 
Gymnasiums und die erste juristische Staatsprüfung nach mindestens 
dreijährigem Fachstudium bestanden hat (§ 2 GVG.; V0O. v. 24. Febr. 
1905). „Ohne strenges juristisches Studium“ können im Verwaltungs- 
dienst angestellt werden Personen mit unbescholtenem Lebenswandel 
und gehöriger Vorbildung nach Prüfung durch die kompetente Behörde 
und erlangter Reife zum „Abgange auf eine Akademie“ mit philosophischer, 
staats= und finanzwissenschaftlicher Vorbildung auf einer Universität 
unter besonderer Berücksichtigung mindestens einer technisch-kamera- 
listischen Wissenschaft (Näheres im Ed. v. 27. April 1829 und VO. 
v. 18. Sept. 18342); vergl. auch VO. v. 13. Jan. 1849l. 
Der Rechnungsdienst als Rechnungspraktikant erfordert Reife- 
zeugnis eines Gymnasiums oder einer Realschule, zweijährigen Vor- 
bereitungsdienst, die Fachprüfung als Revisionsassistent, weiteren zwei- 
jährigen Dienst, zweite Fachprüfüng als Revisor (VO. v. 30. Sept. 
1848; 9. Aug. 1859). 
Das Baufach erfordert Reifezeugnis wie vorgehend, Prüfung 
nach dreijährigem Hochschulkursus, zweijährigen praktischen Vorbe- 
reitungsdienst, zweite Staatsprüfung (VO. v. 15. April 1861). 
Zum Forstdienst gehört Militärtauglichkeit, Garantie fünfjähriger 
Unterhaltung durch dritte Personen, Reifezeugnis eines Gymnasiums 
oder Realgymnasiums, einjährige praktische Lehrzeit, erfolgreiches 
Studium auf einer Forstlehranstalt, vierjähriger Vorbereitungsdienst als 
1) Die formelle Behandung dieser siehe in VO. v. 25. Okt. 1843. 
2) Siehe auch Kirchner a. a. O. S. 38.
	        
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