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jahr oder bis zur Wiederverheiratung Anspruch auf ein Waisengeld
(Näheres im G. v. 10. März 1898). Jeder unmittelbare Staats—
beamte außer denen des Vorbereitungsdienstes hat bei Versetzung an
einen anderen Ort Anspruch auf besondere Umzugskostenvergütung
nach dem Ges. v. 8. Juli 1879. Den zum mobilen Heere einbe—
rufenen Staatsbeamten bleiben Zivilstelle, Gehalt, Dienstalter u. s. w.
gewahrt nach Maßgabe der VO. v. 25. Juli 1889. Die öffentlichen
Beamten erhalten bei Dienstreisen außerhalb der Flurmarkung ihres
Dienstes bezw. Wohnsitzes Tagegelder nach abgestuften Sätzen und
Ersetzung des notwendigen Aufwandes an Fuhrkosten (G. v. 29. März
1898).
Zum Staatsdienst berechtigt das Bestehen gewisser Prüfungen ½.
Und zwar zum Richteramt das der zweiten juristischen Staatsprüfung
nach vierjährigem Vorbereitungsdienst als Referendar (G. v. 16. Dez.
1878 § 1). Referendar wird, wer das Reifezeugnis eines humanistischen
Gymnasiums und die erste juristische Staatsprüfung nach mindestens
dreijährigem Fachstudium bestanden hat (§ 2 GVG.; V0O. v. 24. Febr.
1905). „Ohne strenges juristisches Studium“ können im Verwaltungs-
dienst angestellt werden Personen mit unbescholtenem Lebenswandel
und gehöriger Vorbildung nach Prüfung durch die kompetente Behörde
und erlangter Reife zum „Abgange auf eine Akademie“ mit philosophischer,
staats= und finanzwissenschaftlicher Vorbildung auf einer Universität
unter besonderer Berücksichtigung mindestens einer technisch-kamera-
listischen Wissenschaft (Näheres im Ed. v. 27. April 1829 und VO.
v. 18. Sept. 18342); vergl. auch VO. v. 13. Jan. 1849l.
Der Rechnungsdienst als Rechnungspraktikant erfordert Reife-
zeugnis eines Gymnasiums oder einer Realschule, zweijährigen Vor-
bereitungsdienst, die Fachprüfung als Revisionsassistent, weiteren zwei-
jährigen Dienst, zweite Fachprüfüng als Revisor (VO. v. 30. Sept.
1848; 9. Aug. 1859).
Das Baufach erfordert Reifezeugnis wie vorgehend, Prüfung
nach dreijährigem Hochschulkursus, zweijährigen praktischen Vorbe-
reitungsdienst, zweite Staatsprüfung (VO. v. 15. April 1861).
Zum Forstdienst gehört Militärtauglichkeit, Garantie fünfjähriger
Unterhaltung durch dritte Personen, Reifezeugnis eines Gymnasiums
oder Realgymnasiums, einjährige praktische Lehrzeit, erfolgreiches
Studium auf einer Forstlehranstalt, vierjähriger Vorbereitungsdienst als
1) Die formelle Behandung dieser siehe in VO. v. 25. Okt. 1843.
2) Siehe auch Kirchner a. a. O. S. 38.