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Forstkandidat und zweite Staatsprüfung (VO. v. 8. April 1871;
24. Dez. 1889).
Physikus kann nur der an einer deutschen Universität promovierte,
approbierte Akrzt werden, welcher nach mindestens zweijähriger ürztlicher
Praxis die mit VO. v. 8. Jan. 1884 vorgeschriebene Physikats-
prüfung bestanden hat.
Die Anstellungsfähigkeit im höheren Schuldienst erheischt Reife-
zeugnis eines deutschen Gymnasiums ev. auch eines Realgymnasiums
oder einer Oberrealschule, sechssemestriges Berufsstudium auf einer
deutschen Staatsuniversität, unter Umständen einer technischen Hochschule,
Bestehen einer Prüfung und eine praktische Vorbildungs= und Probezeit
(1 Seminarjahr in Jena und ein Probejahr; VO. v. 4. Juni 1891;
M. v. 9. Febr. 1900).
Der Dienst als „geprüfter Landmesser“ setzt voraus Reifezeugnis
eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, zweijährigen praktischen
Dienst im Katasteramt oder bei einem Landmesser, Fertigung einer
Zeichnung von 2000 gem. Größe. Wenigstens einjähriger Dienst
beim Katasteramt, sowie noch eine besondere Prüfung im Kataster-
wesen 2c. geben weiter die Befähigung zur Anstellung als Kataster-
assistent und in den höheren Stellen des Katasterdienstes 1) (VO. v.
21. März. 1891).
III. Abschnitt.
Vie Antertanen.
8 28.
Allgemeine Rechtsverhältnisse.
Die in Art. 6—18 des Grundgesetzes v. 23. Aug. 1829 ent-
haltenen Rechte und Pflichten der Untertanen hinsichtlich des Erwerbs
und Verlustes der Staatsangehörigkeit, der Auslieferung, Gewerbe-
berechtigung, Armenversorgung, des Kriegsdienstes und Fremdenrechts
sind größenteils durch Landes= und Reichsgesetze überholt und aufge—
hoben?). Das Staatsbürgerrecht besteht in der Fähigkeit, Feierlichkeits-
zeuge und Gerichtsmann zu sein und bei den Wahlen der Gemeinde und
1) S. o. § lc u. 8# 20.
2) Reichsverf. Art. 3; BG. v. 1. Juni 1870 (Staatsangehörigkeit); Art. 41
EG. z. BGB.; B. v. 1. Nov. 1867 (Freizügigkeit); R. v. 6. Juni 1870 und
12. März 1894 (Unterstützungswohnsitz) u. a.