Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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zu dem Landtage teilzunehmen nach Maßgabe der Gesetze 1). Ein- 
griffe in Freiheit, Eigentum, Abgabepflichten und Rechte der Unter- 
tanen können nur durch Gesetze erfolgen (G. Art. 85, s. o. 2. Kap 
§ 8 Ziff. 4). Das öffentliche Vereins- und Versammlungsrecht ent- 
behrt genauer landesgesetzlicher Regelung ?. 
Nach Art. 28 GG. dürfen die Untertanen zu nicht gesetzwidrigen 
Zwecken Gesellschaften stiften, ein Siegel jedoch nur mit Bewilligung 
des Staates führen 3). Nach dem am 5. Sept. 1854 publizierten 
Bundesbeschluß vom 13. Juli d. J. dürfen nur solche Vereine ge- 
duldet werden, welche sich darüber genügend auszuweisen vermögen, 
daß ihre Zwecke mit der Bundes= (jetzt Reichs-) und Landesgesetz- 
gebung im Einklange stehen und die öffentliche Ordnung und Sicher- 
heit nicht gefährden. Die Regierung soll jederzeit in der Lage sein, 
Kenntnis von Einrichtung und Zweck jedes Vereins nehmen zu können. 
Minderjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen 
nicht beteiligen . 
Nach einem Reskript vom 29. Mai 1868 sollen die Vereine je- 
doch nicht von vornherein zur Anzeige von ihrem Bestehen, ihren 
Zwecken und Einrichtungen angehalten werden 5). 
Die folgenden Bestimmungen sind lediglich durch Ausschreiben 
getroffen. Jede öffentliche Versammlung zu politischen oder sozial- 
politischen Zwecken ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des 
Zweckes derselben, sowie der voraus bekannten Leiter und Sprecher 
spätestens am Tage vor Zusammentritt schriftlich dem Landrat und 
Ortsvorstande mitzuteilen. Diese Beamten und ihre Begleiter, sowie 
die von ihnen abgeordneten Beamten haben Zutritt, Anspruch auf 
einen geeigneten Platz und Auskunftserteilung über Vorsitzenden, Leiter 
und Redner. Sie können Anordnungen zur Aufrechterhaltung der 
Ruhe und Ordnung treffen und fordern, daß bewaffnete oder nicht 
volljährige, aus Wahlversammlungen auch nicht im wahlfähigen Alter 
stehende, Personen sich entfernen, sowie nach Befinden die Ver- 
sammlung auflösen (A. v. 25. Okt. 1878). 
  
1) Vergl. z. B. Reichs StPO. 8§8§ 31, 84; ferner oben § 9b1, 8 223. 
2) REG. v. 11. Dez. 1899: Inländische Vereine dürfen miteinander in 
Verbindung treten. 
3) Vergl. auch Kircher a. a. O. S. 42, sowie BGB. 8 21 fg. wegen der 
juristischen Persönlichkeit, Grundeigentumserwerbs u. s. w. 
4) Kircher a. a. O. S. 42 
5) Vergl. Thür Bl. 1901 S. 97.
	        
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