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dem allgemeinen Bauplan eine Veränderung der früheren Baufläche
erforderlich wird, für Sicherstellung der Landesgrenze, für Gottes-
äcker, öffentliche Wasserleitungen, Brunnen, Kanäle, Brücken, zur
Floßfahrt:!), Be= und Entwässerung, für sanitäts= und sicherheits-
polizeiliche Zwecke 2), zu umfassenderen Kulturverbesserungen für eine
ganze Flurgemeinde oder die größere Hälfte eines Grundstücksver-
bandes, zum Bergbau, zur Erweiterung von Salinenwerken 3), so-
wie zu durch militärisches Bedürfnis gebotenen Anstalten (Kasernen,
Lazarette 2c. G. v. 9. April 1868). Andere Grundbesitzenteignungen
können nur vermöge des Staatsnotrechts (bei Krieg, Feuersnot 2c.)
vorkommen. Feld= und Bruchsteine, Rasen, Kies und Erden, bei
Eisenbahnenteignungen sonstige Baumaterialien, müssen grundsätzlich
diesen Bauunternehmern käuflich überlassen werden. Nicht bestimmungs-
gemäß verwendete Grundstücke können zurückgefordert werden. Ent-
eignungsberechtigt sind der Staat, sowie Privatpersonen, Gemeinden
und Körperschaften, welchen solche Unternehmungen von der Staats-
gewalt gestattet sind. Die Entschädigung (Art. 10 fg.) ist grundsätzlich
vor der Enteignung zu gewähren (Art. 15). Für Aufrechterhaltung
der Kommunikation durch Wege, Brücken u. s. w. ist zu sorgen.
Die Enteignung erfolgt im Verwaltungswege 4). Die Bewilligung
der Enteignung und die Entscheidung, welche Gegenstände enteignet
werden sollen, erfolgen durch das Staatsministerium, Abt. des Innern,
bezw. den Landesherrn. Das Verfahren leitet das Landratsamt,
bezw. ein Kommissar, letzterer insbesondere bei Eisenbahnenteignungen.
Mangels gütlicher Einigung wird im Verwaltungsstreitverfahren
entschieden 5). Gewisse weitgehende Beschränkungen oder Beseitigungen
der Schwädriche können nach dem G. v. 1. Mai 1888 ebenfalls
zwangsweise im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung des Fisch-
bestandes vom Staate oder den Fischereiberechtigten verlangt werden.
Alle auf dem Grund und Boden noch 5) haftenden Abgaben und
Leistungen außer gewissen Lasten mehr öffentlich-rechtlicher Natur sind
1) Nach Maßgabe des G. v. 6. Mai 1872 Art. 61 fg., 98.
2) Vergl. auch G. v. 6. Mai 1872 Art. 61, Trockenlegung von Sümpfen.
3) G. v. 17. April 1868 in der Fassung v. 18. Febr. 1904 Artt. 62, 135 fg.
4) Der Rechtsweg ist nur zugelassen in den oben § 26 Abs. 7 angeführten
Fällen und zwar durch Erklärung binnen 10tägiger Notfrist und mittels Klage-
erhebung binnen weiteren 30 Tagen beim Gericht der belegenen Sache, ohne Auf-
schub der Enteignung.
5) S. o. § 25 II f—h.
6) Vergl. G. v. 5. Mai 1850 Art. 1 fg.; Art. 1 G. v. 18. Juni 1862;
auch G. v. 12. Aug. 1899.