Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

— 116 — 
dem allgemeinen Bauplan eine Veränderung der früheren Baufläche 
erforderlich wird, für Sicherstellung der Landesgrenze, für Gottes- 
äcker, öffentliche Wasserleitungen, Brunnen, Kanäle, Brücken, zur 
Floßfahrt:!), Be= und Entwässerung, für sanitäts= und sicherheits- 
polizeiliche Zwecke 2), zu umfassenderen Kulturverbesserungen für eine 
ganze Flurgemeinde oder die größere Hälfte eines Grundstücksver- 
bandes, zum Bergbau, zur Erweiterung von Salinenwerken 3), so- 
wie zu durch militärisches Bedürfnis gebotenen Anstalten (Kasernen, 
Lazarette 2c. G. v. 9. April 1868). Andere Grundbesitzenteignungen 
können nur vermöge des Staatsnotrechts (bei Krieg, Feuersnot 2c.) 
vorkommen. Feld= und Bruchsteine, Rasen, Kies und Erden, bei 
Eisenbahnenteignungen sonstige Baumaterialien, müssen grundsätzlich 
diesen Bauunternehmern käuflich überlassen werden. Nicht bestimmungs- 
gemäß verwendete Grundstücke können zurückgefordert werden. Ent- 
eignungsberechtigt sind der Staat, sowie Privatpersonen, Gemeinden 
und Körperschaften, welchen solche Unternehmungen von der Staats- 
gewalt gestattet sind. Die Entschädigung (Art. 10 fg.) ist grundsätzlich 
vor der Enteignung zu gewähren (Art. 15). Für Aufrechterhaltung 
der Kommunikation durch Wege, Brücken u. s. w. ist zu sorgen. 
Die Enteignung erfolgt im Verwaltungswege 4). Die Bewilligung 
der Enteignung und die Entscheidung, welche Gegenstände enteignet 
werden sollen, erfolgen durch das Staatsministerium, Abt. des Innern, 
bezw. den Landesherrn. Das Verfahren leitet das Landratsamt, 
bezw. ein Kommissar, letzterer insbesondere bei Eisenbahnenteignungen. 
Mangels gütlicher Einigung wird im Verwaltungsstreitverfahren 
entschieden 5). Gewisse weitgehende Beschränkungen oder Beseitigungen 
der Schwädriche können nach dem G. v. 1. Mai 1888 ebenfalls 
zwangsweise im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung des Fisch- 
bestandes vom Staate oder den Fischereiberechtigten verlangt werden. 
Alle auf dem Grund und Boden noch 5) haftenden Abgaben und 
Leistungen außer gewissen Lasten mehr öffentlich-rechtlicher Natur sind 
1) Nach Maßgabe des G. v. 6. Mai 1872 Art. 61 fg., 98. 
2) Vergl. auch G. v. 6. Mai 1872 Art. 61, Trockenlegung von Sümpfen. 
3) G. v. 17. April 1868 in der Fassung v. 18. Febr. 1904 Artt. 62, 135 fg. 
4) Der Rechtsweg ist nur zugelassen in den oben § 26 Abs. 7 angeführten 
Fällen und zwar durch Erklärung binnen 10tägiger Notfrist und mittels Klage- 
erhebung binnen weiteren 30 Tagen beim Gericht der belegenen Sache, ohne Auf- 
schub der Enteignung. 
5) S. o. § 25 II f—h. 
6) Vergl. G. v. 5. Mai 1850 Art. 1 fg.; Art. 1 G. v. 18. Juni 1862; 
auch G. v. 12. Aug. 1899.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.