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nach dem G. v. 5. Mai 1850 und 12. Juni 1865 grundsätzlich
gegen nötigenfalls durch Sachverständige zu ermittelnde Kapital—
entschädigung 1) ablösbar (Loskaufung), und zwar auf Antrag der
Berechtigten oder Verpflichteten durch die Ablösungskommission 2).
Ablösungskapital ist, je nach der Gattung der Last, der 12-, 15-, 18=
oder 22-fache Betrag des Jahresreinertrags (G. v. 5. Mai 1850
Art. 20; 21 Nov. 1874 Art. 1). Am 1. Jan. 1880 8) sind alle
nach diesem Gesetze ablösbaren Grundlasten, außer den Hutgerechtsamen
und den auf Waldungen juristischer Personen ruhenden Lasten, welche
nicht zur Ablösung angemeldet waren, erloschen.
Die Zusammenlegung der Grundstücke, d. h. der Umtausch durch-
einanderliegender ländlicher Grundstücke zwecks besserer Bewirtschaftung
unter möglichster Berücksichtigung der früheren Größe und der mittels
Abschätzung nach verschiedenen Bonitätsklassen (Bonitierung) zu er-
mittelnden Güte und unter voller Entschädigung für entstehenden
Schaden, findet statt, wenn mindestens die Besitzer des 4. Teiles
des dabei beteiligten Grundbesitzes damit einverstanden sind.
Das Stimmrecht bemißt sich nach der Größe der auf dem
betreffenden Grundbesitz ruhenden Steuern 4) oder ähnlicher Aequi-
valente (G. v. 18. März 1872 Art. 1; 29. Mai 1855 Art. 1).
In Frage kommen nur Felder, Wiesen, Lehden, Anger, Ellern, Raine und
in diesen liegende Waldparzellen, außer wenn auf ihnen Torf, Kohle,
Gips, Lehm, Sand, Schiefer oder sonstige bergbauliche Produkte
gewonnen werden (Art. 1, 2, 6, 7 fg. G. v. 29. Mai 1855). Die
Auseinandersetzungsbehörden s. o. in §8§ 20 a. E. und 24 a. E.
Zu berichtigen ist nur, daß an die Stelle des Revisionskollegiums
und Obertribunals jetzt das kgl. Oberlandeskulturgericht in Berlin
und das Reichsgericht getreten sind (G. v. 12. Jan. 1882). Das
auf Antrag bei der Generalkommission eintretende, dann aber im
wesentlichen von Amts wegen zu betreibende Verfahren regeln die Ge-
setze vom 10. Febr. 1869 und 12. Jan. 1882. Die Vermessungs-
und Bonitierungsregister müssen anerkannt werden. Bei mangelnder
Einigung entscheidet die Generalkommission. Sind alle Grundlagen,
die zur Berechnung des Auseinandersetzungsplanes erfordert werden,
festgestellt, so wird das Sollhaben der einzelnen Interessenten ange-
1) S. auch G. vom 9. Febr. 1869.
2) S. o. § 20, vorletzter Absatz u. § 25 II A, 12.
3) G. v. 11. Juni 1859; 18. Juni 1862 Art. 3; 21. Nov. 1874.
4) G. v. 13. Febr. 1869 nebst Anhang.