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fertigt und der Auseinandersetzungsplan entworfen (Art. 32 G. v.
10. Febr. 1869), den Interessenten in Schrift und Zeichnung,
und auch an Ort und Stelle vorgelegt, nach Einigung oder
Entscheidung der Generalkommission zur Prüfung eingereicht, von
dieser zur Ergänzung oder Vollziehung an die Spezialkommission zu-
rückgeschickt und nach Vollzug durch alle Interessenten oder Ersatz ihrer
Unterschriften (Art. 51 G. v. 10. Febr. 1869) von der General-
kommission bestätigt, mit der Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen
Erkenntnisses (Art. 53 eod.). Das gleiche ist der Fall, sobald von
der Zusammenlegungsbehörde bezeugt wird, daß ein Planstück für
eingeworfene Grundstücke überwiesen ist und daß der Verfügung über
das Planstück ein Bedenken nicht entgegensteht (G. v. 22. Nov. 1874).
Der bestätigte Rezeß ist sofort der Grundbuch= und Steuerbehörde,
die Reinkarte der Vermessungsbehörde mitzuteilen. Ausfertigung des
Rezesses erhält die Gemeindebehörde. Ist der Rezeß ausgeführt, so er-
lischt die Tätigkeit der Auseinandersetzungsbehörde (vergl. aber auch
G. v. 1. Mai 1888).
Das Zwangsverfahren findet aus Urteilen der Auseinander-
setzungsbehörden, dem Rezeß und vor den Kommissarien geschlossenen
Vergleichen statt (Art. 27 G. v. 12. Jan. 1882).
Nach der Forstordnung vom 29. Mai 1856 sind von den
Korporationen sachverständige Förster und Forstschutzbeamte anzu-
stellen. Privatwaldungen sind im Holzbestande zu erhalten, zur Ver-
teilung gemeinschaftlicher ist die Zustimmung des Staatsministeriums
Abt. II 1) erforderlich.
Beschränkungen des Eigentums sieht weiter das Berggesetz vom
17. April 1868 mit Nachtragsgesetz vom 1. Juli 1894, 11. Aug.
1899, 23. Dez. 1903 (neue Fassung vom 18. Febr. 1904) mit
allerdings überwiegend privat= und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen
vor. Hiernach sind gewisse Mineralien dem Verfügungsrecht des
Eigentümers entzogen (Art. 1 Ges.). Das Ausfsuchen auf ihrer Ab-
lagerungsstätte (Schürfen) ist nur dem Staate oder denjenigen, denen
die Regierung die Befugnis einräumt, gestattet. Das Gesuch um
Verleihung des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde 2), die
Mutung, ist beim Bergamt anzubringen (Art. 12 Ges.). Ordnungs-
1) Weiteres s. o. in § 18, IV und Art. 1 fg. G. v. 29. Mai 1856; ferner
oben § 17, III g; § 20 vorletzter Absatz.
2) Begrenzt durch gerade Linien an der Oberfläche und senkrechte Ebenen
in die ewige Teufe.