Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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gemäße Mutung (Art. 12) begründet einen Anspruch auf die Ver— 
leihung nach einem besonderen Verfahren (Art. 22 fg.), das mit der 
Zustellung der zu veröffentlichenden Verleihungsurkunde endigt. Die 
Felder werden unter Leitung der Bergbehörde durch einen konzessio- 
nierten Markscheider oder Feldmesser amtlich vermessen und ver- 
lochsteint. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu be- 
treiben, wenn der Unterlassung des Betriebes nach der Entscheidung 
des Staatsministeriums, Abt. des Innern, überwiegende Gründe des 
öffentlichen Interesses entgegenstehen. Nach fruchtloser Aufforderung 
kann — nach 6 Monaten — die Entziehung des Bergwerkseigentums 
eingeleitet, die Zwangsversteigerung beantragt werden (Art. 63, 165). 
Binnen vier Wochen kann der Bergwerkseigentümer dann noch gegen 
das Ministerium auf Aufhebung des Einleitungsbeschlusses klagen. 
Der Betrieb erfolgt auf Grund eines der Bergbehörde vorzu- 
legenden Betriebsplanes. Das Gericht des belegenen Bergwerks hat 
ein Berggrundbuch zu führen (Art. 223). Das Bergamt hat be- 
sonders polizeiliche Befugnisse, die teilweise durch Revierbeamte (Berg- 
geschworene) ausgeübt werden können (Artt. 176, 182). Die polizei- 
lichen Anordnungen können nötigenfalls auf Kosten der Besitzer durch 
die Bergbehörden bewirkt werden. 
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Schule und Erziehung. 
Bezüglich der Volksschulen siehe zunächst oben § 22 Ziff. 1 und 
G. v. 22. März 1875. Die Gemeinde kann ein Schulgeld erheben, 
auch Zuschüsse aus der Staatskasse erhalten. Es kann stattfinden 
eine Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer Schule, wenn der 
Weg zur Schule den regelmäßigen Schulbesuch ohne Gefahr für die 
Gesundheit der Kinder gestattet; die Einschulung bei weniger als 
30 Schulkindern und Unmöglichkeit, eine eigene Schule zu unter- 
halten; eine Ausschulung bei Errichtung einer eigenen Schule oder 
Einschulung in eine andere Gemeinde. Die Volksschule soll bei 
körperlichem Gedeihen der Zöglinge die Grundlage religiös-sittlicher 
und nationaler Bildung und die für das bürgerliche Leben not- 
wendigen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten gewähren. Der 
Religionsunterricht kann nach dem Religionsbekenntnis der Schüler 
ein mehrfacher sein. Alle im Herzogtum sich dauernd aufhaltenden 
Kinder, welche bis zum 30. Juni eines Jahres das 6. Lebensjahr
	        
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