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Diese Bestimmungen — einschließlich der Verwaltungsgrundsätze —
bleiben so lange in Kraft, als das Herzoglich S.-Meiningische Spezial=
baus bezüglich das S.-Gothaische Gesamthaus die Regierung des
Herzogtums fortführt. Sollte diese aus irgend einem Grunde auf-
hören, so tritt eine Teilung des gesamten Domänenvermögens (Aktiva
und Passiva) ein, dergestalt, daß drei Fünfteile dem Spezialhause
als ein vererbliches fideikommissarisches Privateigentum des Gothaischen
Gesamthauses, zwei Fünfteile aber dem Herzogtum S.-Meiningen als
Landeseigentum überwiesen werden. Die in Anlage 0 zum G. v.
20. Juli 1871 verzeichneten Grundbesitzungen werden auf Verlangen dem
herzogl. Hause auf dessen 3/8 zu dem nach genauen Vorschriften zu
ermittelnden Werte überwiesen. Die in Anlage A eod. verzeichneten
Grundbesitztümer verbleiben dem herzoglichen Hause 9, die der Anlage
B dem Lande als Eigentum. Ein Schiedsgericht von 5 Mitgliedern,
zwei vom Herzog, zwei vom Landtage, eins von diesen als Obmann
gewählt, ist vorgesehen. Sowohl vom Herzog als dem Landtag kann
auch eine vorläufige, rechtliche Wirkung aber erst mit dem oben er-
wähnten Falle der Endigung der Regierung sich äußernde Auseinander-
setzung beantragt werden.
Der Herzog läßt die Verwaltung des Domänenvermögens ein-
schließlich des Kassewesens durch Staatsbehörden unter der Leitung
des Staatsministerums führen (Art. 6 G. v. 20. Juli 1871). Die
Befugnisse des Amtsverwalters s. o. in § 19 Abs. 11, 13.
Gesetzlicher Vertreter des Domänenfiskus im Sinne der Zivil-
prozeßordnung ist das Staatsministerium, Abt. der Finanzen (G. v.
16. Aug. 1899 Art. 2).
Sämtliche Leistungen des Domänenfiskus zu den Besoldungen
der Geistlichen, Volksschullehrer, Kirchendiener und zu sonstigen Zwecken
der Kirche und Volksschule sind nach den Bestimmungen des G. v.
20. Nov. 1902 ablösbar.
Die vorstehende Regelung der Rechtsverhältnisse des Domäneneigentums
bildet den Abschluß eines lange währenden Streites um die Domänen zwischen
dem Herzogshause und dem Lande. Aus der bei Kircher a. a. O. S. 57
sehr ausführlich wiedergegebenen und hierher in Bezug genommenen Entwickelung
dieser Domänenfrage sei hier nur Folgendes mitgeteilt 2).
Die Verfassungsurkunde erklärt das Domänenvermögen als Eigentum
des Herzogl. Spezialhauses. Zu Veräußerungen und neuen Schulden gehört
die Zustimmung der Stände. Die Stände genehmigten dies jedoch später
1) s. o. 8 81a.
2) Allgemeine geschichtliche Entwickelung des Domänenvermögens siehe z. B.
bei Meyer a. a. O. S. 233.
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