Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Diese Bestimmungen — einschließlich der Verwaltungsgrundsätze — 
bleiben so lange in Kraft, als das Herzoglich S.-Meiningische Spezial= 
baus bezüglich das S.-Gothaische Gesamthaus die Regierung des 
Herzogtums fortführt. Sollte diese aus irgend einem Grunde auf- 
hören, so tritt eine Teilung des gesamten Domänenvermögens (Aktiva 
und Passiva) ein, dergestalt, daß drei Fünfteile dem Spezialhause 
als ein vererbliches fideikommissarisches Privateigentum des Gothaischen 
Gesamthauses, zwei Fünfteile aber dem Herzogtum S.-Meiningen als 
Landeseigentum überwiesen werden. Die in Anlage 0 zum G. v. 
20. Juli 1871 verzeichneten Grundbesitzungen werden auf Verlangen dem 
herzogl. Hause auf dessen 3/8 zu dem nach genauen Vorschriften zu 
ermittelnden Werte überwiesen. Die in Anlage A eod. verzeichneten 
Grundbesitztümer verbleiben dem herzoglichen Hause 9, die der Anlage 
B dem Lande als Eigentum. Ein Schiedsgericht von 5 Mitgliedern, 
zwei vom Herzog, zwei vom Landtage, eins von diesen als Obmann 
gewählt, ist vorgesehen. Sowohl vom Herzog als dem Landtag kann 
auch eine vorläufige, rechtliche Wirkung aber erst mit dem oben er- 
wähnten Falle der Endigung der Regierung sich äußernde Auseinander- 
setzung beantragt werden. 
Der Herzog läßt die Verwaltung des Domänenvermögens ein- 
schließlich des Kassewesens durch Staatsbehörden unter der Leitung 
des Staatsministerums führen (Art. 6 G. v. 20. Juli 1871). Die 
Befugnisse des Amtsverwalters s. o. in § 19 Abs. 11, 13. 
Gesetzlicher Vertreter des Domänenfiskus im Sinne der Zivil- 
prozeßordnung ist das Staatsministerium, Abt. der Finanzen (G. v. 
16. Aug. 1899 Art. 2). 
Sämtliche Leistungen des Domänenfiskus zu den Besoldungen 
der Geistlichen, Volksschullehrer, Kirchendiener und zu sonstigen Zwecken 
der Kirche und Volksschule sind nach den Bestimmungen des G. v. 
20. Nov. 1902 ablösbar. 
Die vorstehende Regelung der Rechtsverhältnisse des Domäneneigentums 
bildet den Abschluß eines lange währenden Streites um die Domänen zwischen 
dem Herzogshause und dem Lande. Aus der bei Kircher a. a. O. S. 57 
sehr ausführlich wiedergegebenen und hierher in Bezug genommenen Entwickelung 
dieser Domänenfrage sei hier nur Folgendes mitgeteilt 2). 
Die Verfassungsurkunde erklärt das Domänenvermögen als Eigentum 
des Herzogl. Spezialhauses. Zu Veräußerungen und neuen Schulden gehört 
die Zustimmung der Stände. Die Stände genehmigten dies jedoch später 
1) s. o. 8 81a. 
2) Allgemeine geschichtliche Entwickelung des Domänenvermögens siehe z. B. 
bei Meyer a. a. O. S. 233. 
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