Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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nicht. Das G. v. 27. April 1831 läßt das Eigentum offen, bestimmt die 
Einkünfte zur Bestreitung des Bedürfnisses des Herzoglichen Hauses und Hofes 
und sonstiger Domanialverpflichtungen, und weist den Ueberschuß der Landes- 
kasse zu. Ein Teil jedoch bleibt in den Händen des Herzogs. Die Stände 
erhalten das Recht des Beirats bei Aufstellung des Etats. Durch das G. 
v. 26. März 1846 wurde für die Regierungszeit des Herzogs Bernhard und 
weitere 3 Jahre der jährlich an die Landeskasse abzugewährende Teil auf 
30 000 Gulden festgesetzt, Beirat und Kontrolle der Stände beseitigt. Das 
G. v. 13. März 1848 stellte das G. v. 27. April 1831 wieder her. Durch 
G. v. 23. Mai 1849 wurde das gesamte Domänenvermögen für Staatsgut 
erklärt, ausgenommen nur das Residenzschloß und eine Anzahl Schlösser und 
Immobilien mit 75000 Gulden jährlicher Rente als Fideikommiß des Mannes- 
stammes des Herzogshauses. Der Herzog sollte eine Zivilliste — damals 
1751000 Gulden — erhalten. 
Nach dem G. v. 3. Juni 1854 ist das gesamte Domänenvermögen fidei- 
kommissarisches Eigentum des Herzogl. Hauses. Die Domänen sollten auf ihren 
Bestand geprüft werden, hierbei entstehende Differenzen aber nötigenfalls durch 
ein Schiedegericht entschieden werden. Zu Veräußerungen im Werte von über 
5000 Gulden und zu neuen Schulden gehörte die Zustimmung, zum Etat 
Beirat der Stände. 
Einen — nicht fest bestimmten — Teil der Ueberschüsse gibt der Herzog 
für die Zwecke der Landesverwaltung ab. (Herzog und Erbprinz gaben da- 
mals für ihre Person in besonderen Urkunden noch besondere Zusicherungen über die 
Verwendung der Erträge.) Das infolge entstehender weiterer Streitigkeiten 
als Schiedsgericht auserwählte Oberappellationsgericht zu Dresden — angerufen 
vom Landtag — sprach schließlich aus, daß es mit Rücksicht auf die 
besonderen Schwierigkeiten und Zweifel, welche die Sache in rechtlicher und 
tatsächlicher Beziehung biete, wesentlich im Interesse beider Teile liege, 
dieselbe durch einen Vergleich zum Austrag zu bringen, machte zugleich einen 
als Gesetzesentwurf formulierten Vergleichsvorschlag mit dem Hinzufügen, 
daß das Schiedsgericht in Uebereinstimmung mit bewährten Rechtslehrern die 
Ansicht unterhalte, daß ein solcher Akt der Gesetzgebung, wenn Souverän 
und Stände darüber einverstanden seien, von keiner Seite einer Anfechtung 
unterliegen könne. In dem Vergleichstermin (27. Januar 1869) konnte 
zwar eine Einigung nicht sofort erzielt werden, allein wesentlich aus jenen 
Einigungsversuchen ist wohl das Gesetz vom 20. Juli 1871 mit entstanden. 
II. Das Staatsvermöger begreift die Gesamtheit derjenigen 
Mittel in sich, aus welchen die allgemeinen Landes= und Staatsbedürf- 
nisse bestritten werden, sowie alles dasjenige, was dem allgemeinen 
Nutzen und Gebrauch bleibend gewidmet ist (Art. 37 G., vergl. auch 
Art. 2 G. v. 21. April 1832). Landeseigentum sind insbesondere die 
in Anlage B zum G. v. 20. Juli 1871 aufgeführten Liegenschaften 
(Art. 1 eod.). Den größten Teil desselben machen der Abwurf aus dem 
Domänenvermögen, die Beiträge der Untertanen (das steuerbare Ver- 
Mögen derselben) aus, welche auf verfassungsmäßigem Wege zu Staats- 
zwecken ausgeschrieben werden, sowie die indirekten Steuern, sonstige
	        
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