Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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ist ferner Einkommen aus inländischem Grundbesitz, Handelsgeschäft 
u. Gewerbe, Besoldung, Pensionen u. s. w. Umgekehrt ist solches 
Einkommen aus anderen deutschen Staaten steuerfrei. Steuerfrei 
sind: a) die Mitglieder des Herzogl. Hauses, b) das Diensteinkommen 
der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten, der aktiven Ober- und 
Feldjäger, c) Jahreseinkommen unter 600 Mark, mit gewissen Aus- 
nahmen, d) Wandergewerbetreibende ohne Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt im Herzogtum hinsichtlich ihres Einkommens aus diesem 
Gewerbe, e) das Einkommen aus Dach= und Tafelschieferbrüchen 
und gewissen Farberdgruben, und f) aus denjenigen Betrieben, welche 
der Eisenbahnabgabe nach dem G. v. 30. April 1873 unterliegen. 
Zeitweilige Ermäßigungen und Befreiungen von der Steuer kann 
in Fällen dringender Not oder der Billigkeit das Staatsministerium, 
Abt. V gewähren. , 
Nicht bezw. abgerechnet werden vom Einkommen auf seine Er- 
langung, Sicherung und Erhaltung verwendete Ausgaben, Schuld- 
zinsen und andere laufende rechtsverbindliche Lasten, die staatliche 
Grund-, Gebäude= und Wandergewerbesteuer, Immobiliarfeuer= 
versicherungsbeiträge, andere Versicherungsbeiträge nur, soweit sie zu 
den geschäftlichen Unkosten zu rechnen sind, dienstliche oder gesetzliche 
Beiträge zu Witwen= u. Waisenpensionskassen, Kranken-, Alters= und 
Invaliditätskassen. Außerordentliche Einnahmen gelten nur als Ver- 
mehrung des Stammvermögens. Das Einkommen der einem Haus- 
halte angehörigen Familienmitglieder wird dem Einkommen des Haus- 
haltungsvorstandes hinzugerechnet. Dauernd separierte Ehefrauen 
und Kinder mit eigenem standesgemäßen Einkommen werden selb- 
ständig veranlagt. 
Die Steuer beträgt für je 100 Mark 0,8—1,2 Proz. bei einem 
Jahreseinkommen von 600—900 Mark (bei jedem 100 um 2/10 
steigend), 1,.3—2,5 Proz. bei 900—2200 M. (bei jedem 100 um ½0 
steigend), 2,6—2,9 Proz. bei 2200—3000 M. (jedesmal bei 200 M. 
um ½0 steigend), 3—3,9 Proz. bei 3000—33000 M. (jedesmal 
bei 3000 Mark um 1/16 steigend) und bei 33000 M. und darüber 4 Proz. 
Die oberste Leitung der Veranlagung hat die Finanzabteilung 
des Staatsministeriums, gegen deren Entscheidungen binnen 14 Tagen 
Berufung an das Gesamtministerium zulässig ist. Das Einkommen 
wird durch Einschätzungskommissionen, welche je für bestimmte Ein- 
schätzungsbezirke innerhalb der Amtseinnahmebezirke aus dem Amts- 
einnahmevorstand als Vorsitzendem, den Gemeindevorständen der
	        
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