Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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nachweist. Die Zahl der für jede Kulturart zu bildenden Bonitäts— 
klassen darf nicht mehr als 8 betragen. Für jede Klasse jeder Kultur— 
art ist der mittlere Reinertrag 1) für den Morgen in Geld festzustellen 
(Tarifsatz der betreffenden Bonitätsklasse). Mit Anwendung dieser 
Sätze auf die Flächen der Grundstücke ergibt sich der der Grundsteuer 
zu Grunde zu legende Reinertrag der Liegenschaften. 
Die oberste Leitung der Veranlagung führt das Staatsministerium, 
Abt. der Finanzen. Sie ist insbesondere Beschwerdeinstanz. Ab= und 
eingeschätzt wird unter Leitung und Kontrolle eines Kommissars durch 
forst= bezw. landwirtschaftlich sachverständige Deputierte, die sämtlich 
das Staatsministerium bestimmt. 
Sämtliche Behörden und insbesondere die Gemeinden bei Strafen 
durch das Landratsamt sind zur Unterstützung des Geschäfts verpflichtet. 
Der Kommissar entwirft vorläufig die Klassifikationstarife für die ein- 
zelnen Distrikte unter Aufnahme eines Klassifikationsprotokolls, nötigen- 
falls unter Bestimmung von Musterstücken für den Vergleich von 
Bodenarten und reicht diese Vorarbeiten dem Herzogl. Staatsministerium 
ein. Dieses prüft sie mit vier von den Kreisausschüssen aus den vier 
Kreisen gewählten Vertrauensmännern, stellt die Klassifikationstarife 
vorläufig fest und veröffentlicht sie. Kreisausschüsse, Gemeinde= und 
Gemarkungsvorstände können binnen 4 Wochen Einwendungen er- 
heben, über die das Staatsministerium entscheidet. Die Unterlagen 
liegen bei den Kreisvorständen auf. 
Die einzelnen Liegenschaften werden durch zwei vom Kommissar 
bestimmte Einschätzungsdeputierte, bei Meinungsverschiedenheiten durch 
den Kommissar, ergeblich das Ministerium, abgeschätzt. Die Gemeinde- 
vorstände und durch diese die Grundstücksbesitzer sind vom Ein- 
schätzungsgeschäft zu benachrichtigen. Klassengrenzen und Kulturart 
werden in Kartenblättern der Landesvermessung eingetragen unter gleich- 
zeitiger Aufstellung eines Einschätzungsregisters für jede Gemarkung, 
aus dem (Art. 7 G. u. 25 der Anw.) sämtliche Liegenschaften der- 
selben nach Zusammenhang, Flächengehalt, Reinertrag und Plan- 
nummer ersichtlich sind. 
Der Kommissar und vier Vertrauensmänner prüfen mit je 2 Ein- 
schätzungsdeputierten diese Arbeiten nochmals nach und reichen die Ver- 
handlungen dem Staatsministerium zur endgültigen Feststellung ein. 
Gegen die Veranlagungsergebnisse steht dem Grundstückseigen- 
tümer das Recht der Reklamation, jedoch nur wegen unrichtiger Be- 
1) Allgemeine Grundsätze bei Abschätzung des Reinertrags der Liegenschaften 
sind in der Anlage A zum G. v. 13. Febr. 1869 gegeben.
	        
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