Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Behörden, Gemeinden und Private müssen sachdienliche Schriftstücke 
und Zeichnungen den Kommissaren vorlegen. Schätzer und Ober— 
schätzer erhalten eine angemessene Vergütung. Um die aufzustellenden 
Gebäudesteuerrollen bei der Gegenwart zu erhalten, sind in ihnen 
alle Veränderungen im Eigentum und der Steuerpflichtigkeit der Ge- 
bäude nachzutragen. Eigentümer und Nutznießer haben diese anzu- 
zeigen und zu belegen (Artt. 15, 16 G.). Die Folgen der Unter- 
lassung sind dieselben, wie bei der Grundsteuer. 
Neu oder von Grund aus wieder aufgebaute Gebäude, sowie 
Verbesserungen von Gebäuden sind zwei Jahre steuerfrei. Die Steuer 
fällt ab, soweit ein Gebäude vernichtet wird, der jährliche Nutzungs- 
wert durch Brand u. s. w. um mindestens ½ geschwächt wird, oder 
ein Gebäude während eines ganzen Jahres unbenutzt geblieben ist. 
Die Gebäudesteuerveranlagung wird mindestens alle 15 Jahre revi- 
diert. Dem Staatsministerium, Abt. der Finanzen, liegt die Ausführung 
des Gebäudesteuergesetzes ob. Gewinnt es die Ueberzeugung, daß die Ver- 
anlagung in einem Einschätzungsbezirke ungleichmäßig mit der in an- 
deren Bezirken ausgeführt worden sei, so kann es das Verfahren kas- 
sieren, die Kommission auflösen und eine neue Veranlagung im 
gesetzlichen Weg anordnen. Die Steuer haftet als öffentliche Abgabe 
auf dem Grundstück (G. v. 12. Aug. 1899). 
IV. Der Erbschaftssteuer sind nach dem G. v. 20. Mai 1885 
unterworfen Anfälle von Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen 
auf den Todesfall, Lehns= und Fideikommißanfälle, Anfälle von He- 
bungen aus Familienstiftungen, welche auf den vermöge stiftungs- 
gemäßer oder gesetzlicher Erbfolgeordnung Berufenen übergehen. Den 
Schenkungen auf den Todesfall werden Schenkungen unter Lebenden 
gleichgeachtet, deren Vollzug, wenn auch nur teilweise, bis zum Ab- 
leben des Schenkgebers aufgeschoben ist. Die Steuer fließt zu ⅜/8 in 
die Staatskasse, zu ½ in die Gemeindekasse des — gegebenenfalls 
letzten — Wohnsitzes des Erblassers, bei mehreren letzten Wohnsitzen 
und wenn steuerpflichtiges Grundvermögen in einer anderen Gemeinde 
liegt, anteilig nach Entscheidung des Staatsministeriums, Abt. der 
Finanzen, in die Kassen der beteiligten Gemeinden, eventuell aber in die 
Gemeindekasse des belegenen inländischen steuerbaren Vermögens, oder 
schließlich des Wohnorts des Erben. Frei bleiben Anfälle an Verwandte 
auf= und absteigender Linie, Ehegatten, für eine Summe von 1000 Mark 
an Bedienstete des Erblassers, den Reichs= und Staatsfiskus, sowie ihre 
und diesen gleichgestellte Kassen, deutsche Armenverbände, öffentliche 
Lehr-, Wohltätigkeits-, Zucht= und Arbeitsanstalten, Kirchen, anerkannte
	        
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