Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Religionsgesellschaften und gemeinnützige milde Stiftungen mit juri— 
stischer Persönlichkeit; ferner Anfälle für gemeinnützige, kirchliche, wohl— 
tätige, Unterrichts-, Kunst= und Wissenschaftszwecke, sofern ihre all- 
gemeine Verwendung gesichert ist, sowie schließlich Anfälle unter 
100 Mark. Die Steuer beträgt 4 Proz. bei Anfällen an voll= und 
halbbürtige Geschwister und deren Abkömmlinge, 6 Proz, bei anderen 
Seitenverwandten 3. u. 4. Grades, Stief= und Schwiegerkindern und 
Eltern, Schwägern und Schwägerinnen, 9 Proz, in den übrigen Fällen. 
Die Steuer ist von dem Betrage, — dem gemeinen Werte der 
steuerpflichtigen Masse — zu berechnen, um welchen derjenige, dem der An- 
fall zukommt, reicher wird. Auf Immobilien und gleiche Rechte außerhalb 
des Herzogtums erstreckt sich die Steuerpflicht nicht, wohl aber auf an- 
deres derartiges Vermögen, wenn der Erblasser Angehöriger oder Ein- 
wohner des Herzogtums war, das Erbe einem Einwohner anfällt 
und der andere Staat keine oder geringere Steuer erhebt (Art. 7 G.). 
Immobilien im Herzogtum unterliegen stets der Steuerpflicht. An- 
deres derartiges Vermögen ist steuerfrei, wenn der Erblasser weder 
Angehöriger noch Einwohner war, noch die Erben Einwohner sind 
und die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Anweisungen über Berechnungen der steuerpflichtigen Masse in 
einer Reihe von Einzelfällen geben die §§ 11—21 Ges. Die Steuer 
wird nach dem Anteil eines jeden Erwerbers besonders berechnet und 
wird 3 Monate nach dem Erbfall fällig. Nachlaßverwalter, Testaments- 
vollstrecker u. s. w. bleiben, wenn sie die Erbschaft vor Berichtigung 
der Steuer ausantworten, persönlich für dieselbe verhaftet. 
Die Feststellung erfolgt durch das Staatsministerium, Abteilung der 
Finanzen nach Ermittelungen durch die Amtseinnahmen. Gegen die 
Entscheidung steht die Klage zum Oberverwaltungsgericht offen (G. v. 
15. März 1897, Art. 12 18). Eine Pflicht zur Anzeige von Erbschafts- 
steuerfällen besteht für Erben, Anfallsberechtigte, Ortsvorstände, Gerichte, 
die vor dieser Mitteilung Vermögensübertragungen nicht bestätigen 
und Einträge in die öffentlichen Bücher nicht machen dürfen. Jeder 
Erbe, Testamentsvollstrecker 2c. kann zur Inventarisierung und Dekla- 
rierung des steuerpflichtigen Anfalls, zur Auskunft und Vorlage von 
Belegen bei Strafe bis 50 Mark aufgefordert werden. 
Muß eine Ermittelung von Amts wegen erfolgen, so fallen, wenn 
Deklaration nicht erfolgt ist oder diese mehr als 10 Proz. unter dem 
ermittelten Werte bleibt, die Kosten dem Steuerpflichtigen zur Last. 
Ausnahmsweise kann eine Aversionalbesteuerung gestattet werden. Die
	        
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