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Steuerhinterziehung — nicht rechtzeitige Anmeldung des Anfalls, nicht
rechtzeitige Deklaration, wissentlich unrichtige Angaben über erhebliche
Tatsachen, Verschweigen oder unrichtige Bewertung von Gegenständen —
wird mit einer dem zwei= bis vierfachen Betrage der hinterzogenen
Steuer gleichkommenden Strafe bestraft, eventuell mit 10 bis 5000 Mark,
bei nicht böswilliger Absicht oder rechtzeitiger Remedur mit Geld-
strafe bis zu 100 Mark. Strafe und verkürzte Steuer setzen gutwil-
ligen Zahlern gegenüber das Staatsministerium, anderen die Gerichte
fest. Die Strafverfolgung verjährt in 3 Jahren vom Schluß des
Defraudationsjahres an.
V. Der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (G. v.
25. Juni 1885) unterliegt, wer außerhalb des Gemeindebezirks seines
Wohnorts oder der durch die höhere Verwaltungsbehörde diesem gleich-
gestellten nächsten Umgebung ohne Begründung einer gewerblichen
Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person
a) Waren feilbietet, b) Bestellungen aufsucht oder Waren bei Nicht-
kaufleuten, oder an nicht offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf
ankauft, c) gewerbliche Leistungen anbietet, d) Lustbarkeiten ohne ein
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft darbieten will, auch
wenn er für einen anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu treiben be-
absichtigt. Ausgenommen sind: o) Feilbieten von selbstgewonnenen Er-
zeugnissen der Land-, Forstwirtschaft, des Garten-, Obstbaues, der Ge-
flügel-, Bienenzucht, Jagd und Fischerei; 9) das Aufsuchen von Waren-
bestellungen nach Proben und Mustern und der Warenaufkauf behufs
Beförderung nach dem Bestimmungsort für den Gewerbebetrieb seitens
stehender Gewerbe, soweit kein Wandergewerbeschein erforderlich ist (G. v.
13. März 1897); )) dieser Gewerbebetrieb ausschließlich im Meß= und
Marktverkehr und öffentlichen, genehmigten Ausstellungen; O) Feilbieten
von der Ortspolizeibehörde zu bestimmender Waren bei außergewöhn-
lichen Gelegenheiten (Festen, Truppenzusammenziehungen 2c.); e) Feil-
bieten selbstgefertigter Waren des Wochenmarktverkehrs und Anbieten
gewerblicher Leistungen, bezüglich deren dies Landesgebrauch ist, inner-
halb 15 km um den Wohnort herum; 5) endlich Feilbieten von Ver-
zehrungsgegenständen des Wochenmarktverkehrs.
Für Ausländer gelten — mangels besonderer Verträge — grund-
sätzlich die Bestimmungen zu a, 8 u. k nicht, ihr Handel auf Messen
und Jahrmärkten ist steuerfrei, und ebenso das Feilbieten von Ver-
zehrungsgegenständen des Wochenmarktverkehrs und der Warenver-
kauf auf Wochenmärkten.
Die auf mindestens 3 Monate zu entrichtende Steuer beträgt