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bei a) 1—8 M., bei b) 1—6 M., bei ch 1—6 M., bei d) 2—8 M.
für jede mitwirkende Person. Diese Sätze können unter Umständen,
besonders hingesehen auf den Umfang des Geschäfts, auf das Doppelte
erhöht oder bis auf ¼ ermäßigt werden. Vorsteher von Schauspieler-
u. dergl. Gesellschaften haften für die Steuer der Mitglieder. Wander-
lager (Verkauf eines Warenlagers von fester Verkaufsstätte außerhalb
des Gemeindebezirks des Wohnorts ohne Begründung einer gewerblichen
Niederlassung) haben außerdem an jedem Orte und für jede Ver-
kaufsstätte für jeden Tag eine für die Gemeinde des Betriebsortes
zu entrichtende Steuer von 40 Mark zu zahlen, die jedoch auf die
Hälfte ermäßigt werden kann. Bei Versteigerung eines solchen werden
80 Mark für den Tag erhoben (G. v. 7. März 1900). Sämtliche
Geschäftsbetriebe sowie Aenderungen derselben sind vor Beginn nach
Art, Begleitung, Umfang u. s. w. dem Landrate anzumelden und
nach seiner Entscheidung zu versteuern, gegen welche binnen 1 Woche
der Rekurs ohne aufschiebende Wirkung an das Staatsministerium,
Abt. der Finanzen zusteht. Dies kann auch in einzelnen Fällen
Steuerfreiheit oder Ermäßigungen gewähren, andererseits auch gegen
Nichtmeininger Repressalien durch Erhöhung der Steuer bis zum
Achtfachen üben (Art. 13.).
Steuerhinterziehung wird mit dem vierfachen Betrage der zu
zahlen gewesenen Steuer, mindestens aber mit 3 Mark bestraft, die
einfache Nichtanzeige von Veränderungen mit 1—30 Mark, bei gut-
willigen Zahlern durch den Landrat, sonst durch die Gerichte. Auftrag-
geber und Beauftragte werden bestraft und haften solidarisch für die
Beträge. Die Geldstrafen können bei Uneinbringlichkeit durch die
Gerichte in Haft umgewandelt werden. Wegen Strafe, Steuer, Kosten
und zum Beweise können die mitgeführten Gegenstände mit Beschlag
belegt werden. Die Strafverfolgung verjährt nach 4 Jahren.
g. 33.
Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Herzog-
tums.
(Vgl. insbes. G. v. 9. Juli 1879.)
1) Ueber die Mitwirkung des Herzogs und des Landtags bei
der Festsetzung des Etats und das Kontrollrecht binsichtlich der Landes-
einnahmen und Ausgaben s. o. § 3, Abs. 5; Kap. 2, § 8, 1—3 5, 13.
Weder Regierung noch Landtag können einseitig im Etat nicht vor-
gesehene Ausgaben dekretieren (Art. 48 G.)