Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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2) Die Hauptkasse (s. o. § 18, VI.) hat sämtliche Einkünfte aus 
dem Domänen= und Landesvermögen nach Maßgabe des vom Herzog 
mit Zustimmung der Stände regelmäßig für 3 Jahre festzustellenden 
Staatshaushaltsetats zu vereinnahmen, zu verausgaben und zentra- 
lisiert zu verrechnen, dergestalt jedoch, daß a) die Domäneneinnahme 
und -ausgabe, sowie b) die Landeseinnahme und zausgabe durch 
doppelte Buchführung geschieden wird und auch jetzt noch das früher 
bestandene Konkurrenzverhältnis der Landes= und Domänenkasse grund- 
sätzlich für die gemeinschaftlichen Exigenzen der Landes= und Domänen= 
verwaltung fortbesteht (Art. 6, 8, 9, G. v. 27. April 1831; Art. 6, 
8, G. v. 20. Juli 1871: Art. 1, G. v. 9. Juli 1879). 
Dem Staatshaushaltsetat stehen ihn abändernde oder ergänzende 
oder neue Einnahmen oder Ausgaben anordnende Gesetze gleich. Er 
dient der Hauptkasse als Richtschnur für ihre Verwaltung und Ver- 
rechnung (G. v. 27. April 1831, Art. 8). Der Domänenetat behält 
auch über die Finanzperiode hinaus bis zu erfolgter Vereinbarung 
des neuen Etats seine Gültigkeit (Art. 6, G. v. 20. Juli 1871). 
Dem Minister liegt ob, den Hauptetat über die gesamten Staats- 
einnahmen und zausgaben zusammenzustellen. Er empfängt zu dem 
Ende alle Spezialetats und fertigt nach geschehener Revision den Ent- 
wurf des Hauptetats mit seinen Anlagen und Nachweisungen im 
Monat Dezember des dem Anfange der neuen Etatsperiode vor- 
hergehenden Jahres dem Staatsministerium zur nochmaligen Prüfung 
und dann nach Genehmigung und Vollziehung noch vor dem 1. März 
auf verfassungsmäßigem Wege der Finanzabteilung und durch diese 
der Kuratel der Hauptkasse 1) zu, ebenso Auszüge, die verschiedenen 
Exigenzen enthaltend, den betreffenden Stellen [G. v. 14. Sept. 1848, 
Art. 6, C, 4; Art. 6, Ed. v. 21. Jan. 1829, Nr. 32. 
3) Die Einnahmen sind in den Rechnungen unter den Titeln 
des Etats, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen. Ueber 
Mehreinnahmen bei den einzelnen Titeln kann nur verfügt werden 
zur Deckung hierdurch erforderlich gewordener stärkerer Anfallskosten. 
Einnahmen, welche unter keinen Titel des Etats fallen, sind als außer- 
ordentliche nachzuweisen. Zahlungen dürfen nicht vorweg in Abzug kommen 
außer bei zufälligen Emnahmen, die Anfallskosten ferner bei den zum Teil 
für fremde Rechnung erhobenen Einnahmen (3. B. Erbschaftssteuer) 
1) S. o. § 18, VI. 
2) Vgll. auch die Zusammenstellung der noch in Anwendung kommenden 
Gesetze und Verordnungen des H. S.-Meinigen, 1900, Bd. 1, S. 70, Anm. zu Art. 4.
	        
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