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2) Die Hauptkasse (s. o. § 18, VI.) hat sämtliche Einkünfte aus
dem Domänen= und Landesvermögen nach Maßgabe des vom Herzog
mit Zustimmung der Stände regelmäßig für 3 Jahre festzustellenden
Staatshaushaltsetats zu vereinnahmen, zu verausgaben und zentra-
lisiert zu verrechnen, dergestalt jedoch, daß a) die Domäneneinnahme
und -ausgabe, sowie b) die Landeseinnahme und zausgabe durch
doppelte Buchführung geschieden wird und auch jetzt noch das früher
bestandene Konkurrenzverhältnis der Landes= und Domänenkasse grund-
sätzlich für die gemeinschaftlichen Exigenzen der Landes= und Domänen=
verwaltung fortbesteht (Art. 6, 8, 9, G. v. 27. April 1831; Art. 6,
8, G. v. 20. Juli 1871: Art. 1, G. v. 9. Juli 1879).
Dem Staatshaushaltsetat stehen ihn abändernde oder ergänzende
oder neue Einnahmen oder Ausgaben anordnende Gesetze gleich. Er
dient der Hauptkasse als Richtschnur für ihre Verwaltung und Ver-
rechnung (G. v. 27. April 1831, Art. 8). Der Domänenetat behält
auch über die Finanzperiode hinaus bis zu erfolgter Vereinbarung
des neuen Etats seine Gültigkeit (Art. 6, G. v. 20. Juli 1871).
Dem Minister liegt ob, den Hauptetat über die gesamten Staats-
einnahmen und zausgaben zusammenzustellen. Er empfängt zu dem
Ende alle Spezialetats und fertigt nach geschehener Revision den Ent-
wurf des Hauptetats mit seinen Anlagen und Nachweisungen im
Monat Dezember des dem Anfange der neuen Etatsperiode vor-
hergehenden Jahres dem Staatsministerium zur nochmaligen Prüfung
und dann nach Genehmigung und Vollziehung noch vor dem 1. März
auf verfassungsmäßigem Wege der Finanzabteilung und durch diese
der Kuratel der Hauptkasse 1) zu, ebenso Auszüge, die verschiedenen
Exigenzen enthaltend, den betreffenden Stellen [G. v. 14. Sept. 1848,
Art. 6, C, 4; Art. 6, Ed. v. 21. Jan. 1829, Nr. 32.
3) Die Einnahmen sind in den Rechnungen unter den Titeln
des Etats, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen. Ueber
Mehreinnahmen bei den einzelnen Titeln kann nur verfügt werden
zur Deckung hierdurch erforderlich gewordener stärkerer Anfallskosten.
Einnahmen, welche unter keinen Titel des Etats fallen, sind als außer-
ordentliche nachzuweisen. Zahlungen dürfen nicht vorweg in Abzug kommen
außer bei zufälligen Emnahmen, die Anfallskosten ferner bei den zum Teil
für fremde Rechnung erhobenen Einnahmen (3. B. Erbschaftssteuer)
1) S. o. § 18, VI.
2) Vgll. auch die Zusammenstellung der noch in Anwendung kommenden
Gesetze und Verordnungen des H. S.-Meinigen, 1900, Bd. 1, S. 70, Anm. zu Art. 4.